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action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/htdocs/w01e4867/heinekamp-und-zielke.de/wordpress/wp-includes/functions.php on line 6121Mit Urteil vom 13.8.2020 (Az. VI\u00a0R\u00a01\/17) hat der BFH entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung und der Verwaltungsansicht entschieden, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber Bu\u00dfgelder \u00fcbernimmt, die seinen Arbeitnehmern auferlegt wurden \u2013 so bspw. Bu\u00dfgelder f\u00fcr Parkverst\u00f6\u00dfe bei Paketzustellern oder Handwerkern. Ein Arbeitslohn sei grds. dann zu verneinen, wenn die Zahlung eines Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld des Arbeitgebers als Halterin des Fahrzeugs erfolgt. Es ist aber zu pr\u00fcfen, ob dem Arbeitgeber wegen der von ihren Fahrern unstreitig begangenen Parkverst\u00f6\u00dfe ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Sollte ein realisierbarer Schadensersatzanspruch bestehen, so ist in dem Erlass desselben ein Zufluss von Arbeitslohn zu sehen. Jedenfalls w\u00e4re in diesem Fall Arbeitslohn nicht etwa zu verneinen, weil ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen w\u00fcrde. Der BFH brachte zum Ausdruck, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverst\u00f6\u00dfe) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann.<\/p>\n
Hinweis:<\/strong><\/p>\n Der BFH konnte in dem angesprochenen Verfahren den Fall selbst nicht entscheiden, sondern hat diesen an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckverwiesen. F\u00fcr den Entscheidungsfall muss das FG im zweiten Rechtsgang pr\u00fcfen, ob und wenn ja in welcher H\u00f6he der Arbeitgeberin wegen der von ihren Fahrern unstreitig begangenen Parkverst\u00f6\u00dfe ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Ein Regress gegen den jeweiligen Arbeitnehmer d\u00fcrfte im Regelfall aber ausscheiden.<\/p>\n Die FinVerw<\/strong> hat dieses Urteil des BFH im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht, so dass dieses \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus anwendbar ist. Nun hat auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. mit Verf\u00fcgung v. 30.6.2021 (Az. S 2332 A \u2013 094 \u2013 St 212) hierzu Stellung genommen. Bislang ruhend gestellte Einspruchsverfahren sollen auf Basis der nun vorliegenden Entscheidung des BFH wieder aufgenommen werden. Die \u00c4u\u00dferung der FinVerw ist so zu verstehen, dass im Regelfall Arbeitslohn anzunehmen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Mit Urteil vom 13.8.2020 (Az. VI\u00a0R\u00a01\/17) hat der BFH entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung und der Verwaltungsansicht entschieden, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber Bu\u00dfgelder \u00fcbernimmt, die seinen Arbeitnehmern auferlegt wurden \u2013 so bspw. Bu\u00dfgelder f\u00fcr Parkverst\u00f6\u00dfe bei Paketzustellern oder Handwerkern. Ein Arbeitslohn sei grds. dann zu verneinen, wenn die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,30,32,3],"tags":[],"class_list":["post-4653","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-einkommensteuer","category-lohnsteuer","category-news","category-termine-und-aktuelles"],"acf":[],"yoast_head":"\n