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action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /www/htdocs/w01e4867/heinekamp-und-zielke.de/wordpress/wp-includes/functions.php on line 6121Bereits in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information haben wir \u00fcber die Einf\u00fchrung der E-Rechnungspflicht von Unternehmern bei Leistungen an andere Unternehmer im Inland berichtet. Die dortigen Ausf\u00fchrungen beruhten auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), welches seinerzeit lediglich als Entwurf vorlag. Nunmehr hat das BMF das finale Schreiben zur Einf\u00fchrung der E-Rechnung ver\u00f6ffentlicht, auf dessen Inhalt wir im Folgenden eingehen.<\/p>\n\n\n\n
Hintergrund: <\/strong>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen inl\u00e4ndische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inl\u00e4ndische Unternehmer ausf\u00fchren, eine E-Rechnung ausstellen (zu den \u00dcbergangsregelungen s. Hinweis am Ende des Beitrags). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische \u00dcbermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europ\u00e4ischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bek\u00e4mpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird.<\/p>\n\n\n\n Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen \u00fcber bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 \u20ac sowie Fahrausweise. Ferner sind auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit.<\/p>\n\n\n\n Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:<\/strong><\/p>\n\n\n\n Hinweise:<\/strong> Das BMF-Schreiben gilt f\u00fcr alle Ums\u00e4tze, die nach dem 31.12.2024 ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n F\u00fcr die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung hat der Gesetzgeber \u00dcbergangsregelungen eingef\u00fchrt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z. B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. F\u00fcr Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 \u20ac betragen hat, gilt eine \u00dcbergangsfrist bis zum 31.12.2027.<\/p>\n\n\n\n In dem Entwurf des BMF-Schreibens war noch davon die Rede, dass die \u00dcbermittlung der E-Rechnung auf einem USB-Stick nicht zul\u00e4ssig sein soll. Diese Passage wurde aus dem finalen BMF-Schreiben gestrichen. Das BMF hat in seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten FAQ zur E-Rechnung nun auch klargestellt, dass eine gesetzeskonforme \u00dcbermittlung von E-Rechnungen per USB-Stick zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n Im Oktober 2024 wurde das \u201eVierte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz\u201c verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Neuregelungen f\u00fcr das Jahr 2025 vor.<\/p>\n\n\n\n Verk\u00fcrzung von Aufbewahrungsfristen<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die Aufbewahrungsfristen f\u00fcr Buchungsbelege sind verk\u00fcrzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grunds\u00e4tzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl f\u00fcr die handelsrechtliche als auch f\u00fcr die steuerliche Buchf\u00fchrung sowie f\u00fcr die Umsatzsteuer auf acht Jahre verk\u00fcrzt worden.<\/p>\n\n\n\n Die Verk\u00fcrzung der Aufbewahrungsfrist beschr\u00e4nkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankausz\u00fcge geh\u00f6ren. Sie gilt nicht f\u00fcr die B\u00fccher, Aufzeichnungen oder Jahresabschl\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n Die Neuregelung gilt f\u00fcr Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschlie\u00dflich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. F\u00fcr bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verk\u00fcrzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr sp\u00e4ter ein.<\/p>\n\n\n\n Anhebung der Schwellenwerte f\u00fcr USt-Voranmeldungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n Der Schwellenwert f\u00fcr die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 \u20ac der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 \u20ac, sodass k\u00fcnftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine viertelj\u00e4hrliche Voranmeldung abgeben m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von viertelj\u00e4hrlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 \u20ac auf 2.000 \u20ac. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 \u20ac betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden k\u00f6nnen. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n\n\n\n Wegfall der Hotelmeldepflicht f\u00fcr deutsche \u00dcbernachtungsg\u00e4ste<\/strong><\/p>\n\n\n\n Ab dem 1.1.2025 entf\u00e4llt weitgehend die Vorgabe f\u00fcr Hoteliers, f\u00fcr \u00dcbernachtungen deutscher Staatsangeh\u00f6riger Meldescheine auszuf\u00fcllen. Ausl\u00e4nder unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.<\/p>\n\n\n\n Der Bundesfinanzhof (BFH) h\u00e4lt es im Rahmen eines Verfahrens des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes f\u00fcr rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der im Jahr 2021 f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingef\u00fchrten Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist.<\/p>\n\n\n\n Hintergrund: <\/strong>Unternehmer k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr k\u00fcnftige Investitionen einen IAB steuermindernd bilden. Der IAB bel\u00e4uft sich auf max. 50\u00a0% der k\u00fcnftigen Anschaffungs-\/Herstellungskosten. Wird die Investition durchgef\u00fchrt, kann in H\u00f6he des IAB eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der IAB im Jahr der Bildung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n\n\n\n Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 r\u00fcckwirkend eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n Sachverhalt:<\/strong> Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen IAB f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den IAB im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2021 vom 27.5.2022 zun\u00e4chst an; es \u00e4nderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begr\u00fcndung, dass aufgrund der r\u00fcckwirkend zum 1.1.2022 eingef\u00fchrten Steuerfreiheit f\u00fcr Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 k\u00fcnftig keine Hinzurechnung des IAB mehr m\u00f6glich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.<\/p>\n\n\n\n Entscheidung:<\/strong> Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:<\/p>\n\n\n\n Hinweise: <\/strong>Es handelt sich um eine Entscheidung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt.<\/p>\n\n\n\n Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbetr\u00e4ge (f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der r\u00fcckwirkend eingef\u00fchrten Steuerbefreiung verlangt.<\/p>\n\n\n\n Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietvertr\u00e4gen zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grunds\u00e4tzlich nicht verletzt, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung der Mietvertr\u00e4ge der Steuererhebung und der Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere f\u00fchrt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss.<\/p>\n\n\n\n Hintergrund<\/strong>: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z. B. Aufzeichnungen oder Gesch\u00e4ftspapieren verlangen.<\/p>\n\n\n\n Sachverhalt<\/strong>: Die Kl\u00e4gerin war Eigent\u00fcmerin mehrerer Immobilien und erzielte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Kl\u00e4gerin die Kopien der Mietvertr\u00e4ge einer ihrer Immobilien an. Die Kl\u00e4gerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschw\u00e4rzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietvertr\u00e4ge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Kl\u00e4gerin durch Einspruch und Klage.<\/p>\n\n\n\n Entscheidung<\/strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:<\/p>\n\n\n\n Hinweise: <\/strong>Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit Einspruch und ggf. Klage angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen au\u00dferhalb einer Betriebspr\u00fcfung. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gilt eine spezielle Vorschrift f\u00fcr die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil d\u00fcrfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcbertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft.<\/p>\n\n\n\n Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr eine energetische Ma\u00dfnahme wird erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung des Rechnungsbetrags gew\u00e4hrt, nicht bereits nach der ersten Ratenzahlung.<\/p>\n\n\n\n Hintergrund: <\/strong>Der Gesetzgeber gew\u00e4hrt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung energetischer Ma\u00dfnahmen im selbstgenutzten Geb\u00e4ude. Im Jahr des Abschlusses der Ma\u00dfnahme und im Folgejahr werden jeweils 7\u00a0% der Aufwendungen, maximal 14.000\u00a0\u20ac, und im \u00fcbern\u00e4chsten Jahr 6\u00a0% der Aufwendungen, maximal 12.000\u00a0\u20ac, von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u.\u00a0a., dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und dass er die Zahlung unbar geleistet hat.<\/p>\n\n\n\n Sachverhalt:<\/strong> Die Kl\u00e4ger lie\u00dfen an ihrem Haus energetische Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren, indem sie einen neuen Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen lie\u00dfen. Die Rechnung f\u00fcr die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar 2021 belief sich auf ca. 8.000\u00a0\u20ac. Die Kl\u00e4ger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200\u00a0\u20ac. Im Zeitraum M\u00e4rz bis Dezember 2021 zahlten sie insgesamt 2.000\u00a0\u20ac. F\u00fcr diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Betracht komme.<\/p>\n\n\n\n Entscheidung:<\/strong> Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen ebenfalls ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zur\u00fcck, weil eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in Betracht kommt:<\/p>\n\n\n\n Hinweis:<\/strong> Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen, damit dieses pr\u00fcft, ob eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kl\u00e4ger hatten einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten beg\u00fcnstigt sind. Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den verbleibenden Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun pr\u00fcfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kl\u00e4ger im Streitjahr 2021 die Arbeitskosten bezahlt haben.<\/p>\n\n\n\n Im Hinblick auf die niedrigere Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen w\u00e4re es f\u00fcr die Kl\u00e4ger g\u00fcnstiger gewesen, die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen in Anspruch zu nehmen, allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung der letzten Rate.<\/p>\n\n\n\n R\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2024 steigen der Grund- und der Kinderfreibetrag. Das entsprechende Gesetz wurde am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedet.<\/p>\n\n\n\n Damit gelten f\u00fcr 2024 folgende Werte:<\/p>\n\n\n\n Hinweis:<\/strong> Im Jahr 2025 sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag ebenfalls angehoben werden. Das entsprechende Gesetz wurde allerdings noch nicht beschlossen.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,33,47],"tags":[],"class_list":["post-8548","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","category-steuernews-kompakt","category-steuerspiegel-kompakt"],"acf":[],"yoast_head":"\n\n
\n\n\n\nB\u00fcrokratieentlastung 2025<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
\n\n\n\nIAB und Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
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\n\n\n\nAnforderung von Mietvertr\u00e4gen durch das Finanzamt und Datenschutz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
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\n\n\n\nSteuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr energetische Ma\u00dfnahmen bei Ratenzahlung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
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\n\n\n\nFreistellung des Existenzminimums 2024<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
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