Steuernews Kompakt

Aktueller Stand der Grundsteuerreform

Zum 1.1.2025 treten die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Vielmehr sind auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts für alle rund 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Maßgebender Ausgangswert für die zukünftige Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuerwert. Dieser wird nach Maßgabe der Wertverhältnisse zum 1.1.2022 festgestellt. Hierfür ist eine Steuererklärung für jede wirtschaftliche Einheit erforderlich.

Der Ablauf der Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 stellt sich folgendermaßen dar:

ZeitraumAblaufschrittHandelnder
30.3.2022Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung durch den Grundstückseigentümer per öffentlicher BekanntmachungBundesländer bzw. FinVerw
seit April 2022Versand Informationsschreiben (so bspw. in NRW)Finanzämter
1.7.2022 bis 31.10.2022Abgabe der Feststellungserklärung durch den Grundstückseigentümer an das FinanzamtGrundstückseigentümer
Mitte 2022 bis Mitte 2024Erlass des Grundsteuerwertbescheids und Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer und Weiterleitung des Wertes an die GemeindeFinanzamt
voraussichtlich 2024Festlegung des Hebesatzes der jeweiligen GemeindeStadtrat o.Ä.
voraussichtlich 2024 bzw. Anfang 2025Erlass des Grundsteuerbescheides an den Grundstückseigentümer, der die Höhe der Grundsteuer ab 2025 bestimmtGemeinde

Hinweis:

Im Bundesmodell sind zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks,
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigter unter Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichteter). Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit, so dass insoweit nur eine Erklärung abzugeben ist und nicht etwa der Eigentümer des Grund und Bodens eine weitere Erklärung abgeben muss.
  • bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.