Steuernews Kompakt

Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt

Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:

  • 20 % der Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen, höchstens 4 000 € p.a. und
  • 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber 1 200 € p.a.

Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit scheiden Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, aus.

Handlungsempfehlung:

Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil, berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2023 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2023 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2023 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2023 noch geltend machen zu können.

Sofern die Höchstgrenzen in 2023 (Handwerkerleistungen max. 6 000 € und daneben haushaltsnahe Dienstleistungen max. 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2024 erfolgen.

Hinzuweisen ist auf folgende aktuelle Entwicklungen:

  • Wird auf dem privat genutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichtet und fällt diese unter die mittlerweile eingeführte Steuerbefreiung (installierte Leistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp), so gewährt die FinVerw für die bei der Errichtung der Anlage entstandenen Kosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Das heißt, der angefallene Lohnaufwand für die Montage kann i.H.v. 20 %, maximal 1 200 € geltend gemacht werden.
  • Kosten für ein Hausnotrufsystem, welches im Notfall lediglich einen Dritten verständigt, selbst aber keine Hilfestellung beim Betroffenen leistet, können nicht geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es an dem notwendigen Bezug der Leistung zum Haushalt des Stpfl.
  • Vom Stpfl. getragene Handwerkerkosten für die selbstgenutzte Wohnung können auch dann angesetzt werden, wenn die Wohnung selbst unentgeltlich – z.B. von einem nahen Angehörigen – überlassen wurde.
  • Bestätigt hat die Rechtsprechung, dass auch Mieter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen können. Der Nachweis der getragenen Kosten erfolgt über die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder eine sonstige Bescheinigung durch den Vermieter bzw. den Verwalter einer Eigentumswohnung.