Die Passivierung von Pensionsrückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung ist deutlich restriktiver als in der Handelsbilanz. Dies gilt nicht nur für die Bewertung der Rückstellung, sondern auch für die Voraussetzungen hinsichtlich des Ansatzes. Steuerlich ist zunächst Voraussetzung für die Bildung einer Pensionsrückstellung, dass die Pensionszusage rechtsverbindlich erteilt wurde. Daneben setzt das Gesetz grundsätzlich voraus, dass die Zusage keinen Vorbehalt der Minderung oder des Entzugs der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung enthält. Nur unter sehr engen Einschränkungen ist ein Vorbehalt zulässig. Insbesondere ein Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der Pensionszusage oder sonstige Vorbehalte, die nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung den Widerruf nach freiem Belieben zulassen, schließen die Bildung einer steuerlichen Pensionszusage aus.
Dies bestätigt nun der BFH in der Entscheidung vom 6.12.2022 (Az. IV R 21/19). Insbesondere entscheidet das Gericht, dass die gesetzliche Regelung sehr eng auszulegen ist. Damit widerspricht der BFH der teilweise in der Fachliteratur vertretenen Auffassung. Im Streitfall ist die Bildung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz versagt worden, weil die Pensionsregelung den Vorbehalt enthielt, dass eine ihr zu Grunde liegende „Transformationstabelle“ und der Zinssatz einseitig durch die pensionsverpflichtete Gesellschaft geändert werden konnten.
Handlungsempfehlung:
Pensionszusagen dürfen nur in ganz eng begrenztem Umfang Vorbehalte enthalten, damit steuerwirksam eine Pensionsrückstellung gebildet werden kann. Bestehende Pensionsrückstellungen sollten insoweit überprüft werden.