Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine regelmäßige Anpassung des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer) erforderlich. Dies und der Abbau der inflationsbedingten „kalten Progression“ im progressiven Einkommensteuertarif erfolgen mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz. Die wesentlichen Werte für 2023 und 2024 stellen sich folgendermaßen dar:
Kategorie: Termine und Aktuelles
Gesetzlicher Mindestlohn bleibt für 2023 konstant
Nachdem der gesetzliche Mindestlohn zum 1.10.2022 auf 12,00 € angehoben wurde, bleibt dieser nun in 2023 konstant. Über weitere Erhöhungsschritte befindet die Mindestlohnkommission bis zum 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024. Insofern bleibt auch die Grenze für Mini-Jobs, die seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, bei 520 €.
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023, Beitragssätze Sozialversicherung
Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2023 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.
Sachbezugswerte für 2023
Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 1.1.2023 Standard
Ab Januar rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Bislang war dies im Rahmen eines Pilotprojektes möglich. Die Arzt- und Zahnarztpraxen sowie die Krankenhäuser übermitteln die Arbeitsunfähigkeitszeiten an die Krankenkassen. Dies gilt auch für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte sinkt auf 9 %
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamtumsatz bis zu 600 000 € erfolgt i.d.R. die Berechnung der Umsatzsteuer nach einem herabgesetzten Steuersatz, was dann aber auch mit einem pauschalierten Vorsteuerabzug in gleicher Höhe verbunden ist. Auf Antrag kann auch zur Regelbesteuerung – 19 % Umsatzsteuer und Abzug der tatsächlichen Vorsteuerbeträge – optiert werden.
Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer
Aktuell werden die Grundsteuerwerte auf den Stichtag 1.1.2022 festgestellt, welche dann der Grundsteuer ab 2025 zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass das nunmehr geltende Recht neue Anzeigepflichten vorsieht. Das alte Grundsteuerrecht sah seitens des Bewertungsgesetzes keine Anzeigepflichten vor; Steuererklärungen waren lediglich auf Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.
Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab. Erklärt wurde, dass dies eine einmalige Fristverlängerung sei.
Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs
Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden nicht bereits mit Einsetzen der Sozialversicherungspflicht (grds. ab einem Lohn von 521 € pro Monat) fällig, sondern zunächst gilt der Übergangsbereich mit verminderten, aber ansteigenden Beiträgen. Damit soll der Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erleichtert werden. Die Grenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 von bislang 1 600 € auf 2 000 € angehoben. Damit fallen mehr Arbeitnehmer in diesen Übergangsbereich und bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.