Wird für 2021 ein positives Ergebnis erwartet, so ist stets zu prüfen, ob durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen der Bilanzpolitik die Besteuerung aufgeschoben und damit die Liquidität geschont werden kann. Soweit der Jahreswechsel wie im Regelfall mit dem Bilanzstichtag übereinstimmt, sind vorbereitend noch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen zu prüfen. Hinzuweisen ist auf folgende Aspekte:
Kategorie: Termine und Aktuelles
Wichtige steuerliche Corona-Maßnahmen – was läuft aus, was kann weiter genutzt werden
a) Auslaufen der degressiven Abschreibung zum 31.12.2021
Befristet für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in den Kalenderjahren 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit (Wahlrecht) wieder eingeführt, anstelle der linearen Abschreibung steuerlich eine degressive Abschreibung in Anspruch zu nehmen. Die degressive Abschreibung kann nach einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) i.H.v. bis zu 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung berechnet werden.
Nach aktuellem Stand läuft die Möglichkeit der degressiven AfA nun aus und gilt nur noch für Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt
Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:
- 20 % der Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen, höchstens 4 000 € p.a. und
- 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber 1 200 € p.a.
Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit scheiden Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau betreffen, aus.
Sachbezugswerte für 2022
Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.
Übersicht: Sachbezugswerte
Jahr | freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) | freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten | Frühstück | Mittag- und Abendessen je | ||
monatlich | monatlich | monatlich | täglich | monatlich | täglich | |
2022 | 270,00 € | 241,00 € | 56,00 € | 1,87 € | 107,00 € | 3,57 € |
2021 | 263,00 € | 237,00 € | 55,00 € | 1,83 € | 104,00 € | 3,47 € |
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022, Beitragssätze Sozialversicherung
Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2022 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.
Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | West | Ost | ||
2021 | 2022 | 2021 | 2022 | |
Beitragsbemessungsgrenze | ||||
– jährlich | 85 200,00 € | 84 600,00 € | 80 400,00 € | 81 000,00 € |
– monatlich | 7 100,00 € | 7 050,00 € | 6 700,00 € | 6 750,00 € |
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 2021 | 2022 | 2021 | 2022 |
Beitragsbemessungsgrenze | ||||
– jährlich | 58 050,00 € | 58 050,00 € | 58 050,00 € | 58 050,00 € |
– monatlich | 4 837,50 € | 4 837,50 € | 4 837,50 € | 4 837,50 € |
Versicherungspflichtgrenze | ||||
– jährlich | 64 350,00 € | 64 350,00 € | 64 350,00 € | 64 350,00 € |
– monatlich | 5 362,50 € | 5 362,50 € | 5 362,50 € | 5 362,50 € |
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren | ||||
– jährlich | 58 050,00 € | 58 050,00 € | 58 050,00 € | 58 050,00 € |
– monatlich | 4 837,50 € | 4 837,50 € | 4 837,50 € | 4 837,50 € |
Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft kann durch rechtzeitige Schenkung auf die Kinder verlagert werden
Vorliegend ging es um ein privates Veräußerungsgeschäft, da ein Grundstück nach nur etwa einem Jahr Haltedauer weiterveräußert wurde. Strittig war aber, ob der Gewinn aus diesem privaten Veräußerungsgeschäft bei der Mutter als ursprünglichem Eigentümer des Grundstücks zu versteuern war oder bei den Kindern, denen das Grundstück kurz vor Veräußerung geschenkt wurde. Die Mutter erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 das Grundstück und übertrug dieses in 2012 unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihren volljährigen Sohn und ihre volljährige Tochter.
Betriebsaufspaltung: Erforderlich ist eine beherrschende Stellung sowohl in der Besitzgesellschaft als auch in dem Betriebsunternehmen
Wird Anlagevermögen – meist in Form von Grundstücken –, das eine operativ tätige Gesellschaft für ihre gewerbliche Tätigkeit nutzt, nicht von dieser Gesellschaft selbst, sondern von einer separaten Vermögensverwaltungsgesellschaft gehalten, so handelt es sich insoweit im Grundsatz bei der Überlassung des Anlagevermögens um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, die z.B. nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Überlassung des Anlagevermögens an die operativ tätige Gesellschaft wird aber dann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, wenn unter folgenden Bedingungen eine sog. steuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt:
Vorsteuerabzug – Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung
Die FinVerw stellt mit Schreiben v. 9.9.2021 (Az. III C 2 – S 7280-a/19/10004 :001) heraus, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten (ausreichend ist die Angabe des Kalendermonats), nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind und damit grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus: Schlussabrechnung muss bis zum 30.6.2022 vorgelegt werden
Spätestens bis zum 30.6.2022 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die jeweilige Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Die Schlussabrechnung kann nach dem Ablauf des Förderzeitraums digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe eingereicht werden.
Im Einzelnen weist das BMWi zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I auf Folgendes hin:
Überbrückungshilfe III Plus ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden
Die Überbrückungshilfe III Plus gewährte nach bisherigem Stand Unterstützung bei Corona-bedingten Einschränkungen bis zum 30.9.2021. Diese Hilfen wurden nun – hinsichtlich der Förderbedingungen weitgehend unverändert – bis zum 31.12.2021 verlängert. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbständige unterstützt werden, die von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind. Im Einzelnen ist zu beachten: