Steuernews Kompakt

Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 10.3.2022 (Az. 11 K 119/17) entschieden, dass sich weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule ergibt. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene („Welttanzprogramm“ und „Medaillenkurse“).

Im Urteilsfall war die Steuerbefreiung für die Umsätze aus den von der Stpfl. angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm und Medaillentanzen“ streitig. Die Stpfl. betreibt in der Rechtsform einer GbR eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband (ADTV) organisierte Tanzschule in A, die insbesondere Leistungen im Bereich „Medaillentanzen“ und „Welttanzprogramm I und II“ für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (Deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf.

Das Finanzgericht bestätigt die Vorgehensweise des Finanzamtes, welches eine Steuerbefreiung verneint hatte. Im Streitfall sei bereits zweifelhaft, inwieweit die der Stpfl. erteilte Bescheinigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass sie im Streitzeitraum mit den Kursen „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ Leistungen erbracht hat, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Ungeachtet dessen scheidet eine Steuerbefreiung schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Stpfl. angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ nicht um eine unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung handelt.

Die Stpfl. könnte sich auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Steuerbefreiung der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. So hat der Europäische Gerichtshof zur unionsrechtlichen Regelung mit Urteil vom 21.10.2021 (Az. C-373/19) entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, wie z.B. Schwimmunterricht, für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht i.S.d. Mehrwertsteuersystemrichtlinie kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die in den Tanzkursen „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ für Erwachsene vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten über einen spezialisierten, punktuell erteilten Unterricht hinausgehen.

Hinweis:

Diese Entscheidung liegt auf der Linie der aktuellen Rechtsprechung. Die Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht wird zunehmend eng ausgelegt.