Überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge (Nutzungsanteil über 50 %) sind notwendiges steuerliches Betriebsvermögen und damit sind die hierdurch verursachten Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt, so ist insoweit eine Entnahme zu erfassen, um den steuerlichen Aufwand auf den betrieblichen Anteil zu beschränken.
Bei solchen Fahrzeugen ergibt sich vielfach allerdings tatsächlich ein geringerer betrieblicher Nutzungsanteil als 50 %. Um dieser Problematik zu entgehen, werden in der Praxis Gestaltungen gesucht.