Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2023 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.
Kategorie: Einkommensteuer
Sachbezugswerte für 2023
Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 1.1.2023 Standard
Ab Januar rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Bislang war dies im Rahmen eines Pilotprojektes möglich. Die Arzt- und Zahnarztpraxen sowie die Krankenhäuser übermitteln die Arbeitsunfähigkeitszeiten an die Krankenkassen. Dies gilt auch für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.
Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs
Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden nicht bereits mit Einsetzen der Sozialversicherungspflicht (grds. ab einem Lohn von 521 € pro Monat) fällig, sondern zunächst gilt der Übergangsbereich mit verminderten, aber ansteigenden Beiträgen. Damit soll der Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erleichtert werden. Die Grenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 von bislang 1 600 € auf 2 000 € angehoben. Damit fallen mehr Arbeitnehmer in diesen Übergangsbereich und bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Umgesetzt wurde jetzt auch die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes. Insoweit gelten folgende Details:
Steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € eingeführt
Zur Milderung der Folgen der stark gestiegenen Preise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € zahlen. Dies ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Ergebnisbelastung durch gestiegene Energiepreise: Prüfung einer Anpassung der Steuervorauszahlungen
Ist z.B. auf Grund der gestiegenen Energiepreise oder auch anderer Rohstoffpreise oder eines Absinkens der Umsatzerlöse auf Grund zurückgehender Konsumneigung aktuell mit einem Rückgang des Ergebnisses zu rechnen, so sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich:
Auslandstätigkeitserlass aktualisiert
Die FinVerw hat den Auslandstätigkeitserlass aktualisiert (BMF v. 10.6.2022, Az. IV C 5 – S 2293/19/10012 :001). Der sog. Auslandstätigkeitserlass – der den früheren Montageerlass ersetzt hat – stellt bestimmte Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft von der Einkommensteuer/Lohnsteuer frei. Er gilt für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitslohn
Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz
Bei Einnahmenüberschussrechnern wurde der Versuch unternommen, die Firmenwagenbesteuerung dadurch zu „optimieren“, dass ein Leasingfahrzeug eingesetzt wird und bei Übernahme des Fahrzeugs eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet wird. In den Folgejahren ergeben sich dann entsprechend geringe Leasingraten und damit geringe Fahrzeugkosten. Der geldwerte Vorteil sollte dann mittels der von der FinVerw akzeptierten Kostendeckelung, also der Begrenzung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen, gering gehalten werden.