Steuernews Kompakt

Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

Aktuell kann das voraussichtliche Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2020 (soweit – wie im Regelfall – mit dem Jahreswechsel auch das Wirtschaftsjahr endet) schon vergleichsweise gut prognostiziert werden. Auf Grund der Belastungen durch die Corona-Pandemie wird in nicht wenigen Fällen mit Verlusten zu rechnen sein. In diesen Situationen ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:

 Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020:

  • Spätestens jetzt sollten die Steuervorauszahlungen für 2020 überprüft und ggf. ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Basis hierfür ist eine aktuelle BWA ggf. in Verbindung mit einer Hochrechnung bis zum Jahresende.

 Verlustrücktrag:

  • Verluste aus 2020 können steuerlich mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden – sog. Verlustrücktrag. Der Verlustrücktrag ist betragsmäßig begrenzt, wobei dies nun für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und auch 2021 auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben wurde. Hiervon profitieren Unternehmen, die jetzt im Jahr 2020 oder 2021 höhere Verluste ausweisen, aber im Vorjahr entsprechende Gewinne zu versteuern hatten. Ein Verlustrücktrag existiert bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer (z.B. bei einer GmbH). Bei der Gewerbesteuer existiert – nach wie vor – kein Verlustrücktrag.

Hinweis:

Aktuell wird auch in Erwägung gezogen, den Verlustrücktrag auf zwei Jahre auszudehnen, d.h. die Verluste aus 2020 könnten dann mit Gewinnen der Jahre 2019 und 2018 verrechnet werden. Insoweit bleibt aber das weitere Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 abzuwarten.

 Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Der vorstehend geschilderte Verlustrücktrag kann grundsätzlich erst im Rahmen der Steuerveranlagung für das Verlustjahr geltend gemacht werden. Der voraussichtliche Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 kann aber mittels nachträglicher Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bereits jetzt genutzt werden, falls für 2019 noch keine Veranlagung erfolgt ist.
  • Basis für einen solchen Herabsetzungsantrag ist eine aktuelle BWA ggf. in Verbindung mit einer Hochrechnung bis zum Jahresende, in welchem der voraussichtlich in 2020 entstehende Verlust glaubhaft gemacht wird.

 Pauschalierte Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Wahlweise zur Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf Basis eines glaubhaft gemachten Verlustes aus 2020 kann auch ein pauschaliertes Verfahren gewählt werden. Einzige Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Dies ist grds. auch weiterhin möglich.
  • Dann werden auf Antrag des Stpfl. die Vorauszahlungen für 2019 herabgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung eines mit 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (max. 5 Mio. €/10 Mio. €), welcher der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zu Grunde gelegt wurde, pauschal angesetzten Verlustrücktrags. Der vorläufige, pauschale Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 % findet für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Anwendung.

 Vorläufiger Verlustrücktrag bei der Veranlagung 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Pandemiebedingt wurde für die Veranlagung 2019 auch die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags geschaffen. Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag i.H.v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Auch ein höherer Betrag kann abgezogen werden, wenn der Stpfl. einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann. Die Antragsvoraussetzungen entsprechen denen der pauschalierten Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019.
  • Bei der späteren Veranlagung für 2020 wird dann der Verlustrücktrag nach 2019 in Höhe des tatsächlich entstandenen Verlustes festgesetzt und es kommt zu einer Korrektur für 2019.

 Zunächst nicht nutzbare Verluste in 2020:

  • Können voraussichtliche Verluste aus 2020 im Wege des Verlustrücktrags nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt werden, bspw. weil in 2019 kein ausreichendes positives Ergebnis erzielt wurde oder die Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag überschritten werden, so wirken sich die Verluste aus 2020 zunächst nicht steuermindernd aus. Diese können allerdings in Folgejahren gegen positive Ergebnisse gerechnet werden.
  • In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob in 2020 zusätzliche Gewinne realisiert werden können, so z.B. durch das Vorziehen von Werkabnahmen oder Auslieferungen oder das Verschieben von Aufwand in das Jahr 2021.

Handlungsempfehlung:

Sind für 2020 Verluste abzusehen, so sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats eine individuelle Strategie entwickelt werden, um die Verluste steuerlich möglichst rasch und umfassend nutzen zu können. Für das Jahr 2019 können, soweit noch keine Steuerveranlagung erfolgt ist, außerhalb der Corona-Erleichterungen bis zum 31.3.2021 noch Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen beantragt werden, wenn erkennbar ist, dass es nach den nunmehr bekannten Daten zu Überzahlungen gekommen ist. Dabei können die voraussichtlichen Verlustrückträge (pauschaliert oder anhand glaubhaft gemachter Daten) aus 2020 einbezogen werden.