Steuernews Kompakt

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung

Haushaltsnahe Dienstleistungen, für die eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, erfüllen unter Umständen auch die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen. So z.B. Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung. In diesen Fällen ist das Rangverhältnis beider Vorschriften zu prüfen, denn die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist sachlich und betragsmäßig begrenzt; andererseits wirken sich außergewöhnliche Belastungen nur insoweit aus, als die im Gesetz vorgegebene zumutbare Belastung überschritten ist. Hierzu hat nun der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 (Aktenzeichen VI R 46/18) Folgendes entschieden:

Verbilligte Wohnungsvermietung: ggf. eingeschränkter Werbungskostenabzug

Verbilligte Wohnungsvermietung: ggf. eingeschränkter Werbungskostenabzug

Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, was insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige vorkommt, so ist zu beachten, dass gesetzlich ggf. der Werbungskostenabzug (also Erhaltungsaufwendungen, Abschreibung, Finanzierungsaufwendungen usw.) eingeschränkt ist. Insoweit ist nach der gesetzlichen Änderung zum 1.1.2021 wie folgt zu unterscheiden:

Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen

Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen sind steuerlich im Grundsatz unmittelbar im Jahr der Zahlung steuermindernd zu berücksichtigen. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann dies steuerlich aber ungünstig sein, weil bspw. in diesem Jahr gar keine ausreichend hohen Einkünfte zum Saldieren der Erhaltungsaufwendungen vorhanden sind oder die vollständige Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen Nachteile beim progressiven Einkommensteuertarif mit sich bringt. Um bei solchen Fällen steuerliche Nachteile abzumildern, ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass größere Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden des steuerlichen Privatvermögens, die überwiegend Wohnzwecken dienen, der Erhaltungsaufwand auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden dürfen. Diese Verteilung kann der Stpfl. mit der Steuererklärung beantragen.

Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Mit dem Ende 2019 verkündeten Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde eine bundesweit geltende Regelung zur Ermittlung der für die Bemessung der Grundsteuer maßgeblichen Grundsteuerwerte geschaffen. Danach ist vorgesehen, die im Inland belegenen Grundstücke in einer ersten Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 neu nach dem Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren zu bewerten und auf Basis dieser Werte erfolgt ab dem 1.1.2025 die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer.

Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen verlängert

Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen verlängert

Auch in diesem Jahr gilt von März bis Oktober 2021 eine längere Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von vier statt drei Monaten bzw. 102 statt 70 Arbeitstagen. Hiermit soll vor allem der Aufenthalt von Saisonarbeitern erleichtert werden; dies ist aber nicht auf die Landwirtschaft beschränkt.

Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1.7.2021

Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1.7.2021

Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners sowie dessen bestehenden Unterhaltspflichten. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1.7.2021.

Ab dem 1.7.2021 gelten folgende Werte:

Auszahlungszeitraum für steuerfreie Corona-Beihilfen/Corona-Prämien abermals verlängert

Auszahlungszeitraum für steuerfreie Corona-Beihilfen/Corona-Prämien abermals verlängert

Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1 500 € wird nun ein weiteres Mal bis zum 31.3.2022 verlängert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Umstand, dass sich die Auszahlung vielfach verzögert.

Home-Office-Pauschale: Berücksichtigung von Fahrtkosten und Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten

Home-Office-Pauschale: Berücksichtigung von Fahrtkosten und Aufwendungen für ÖPNV-Zeitfahrkarten

Eingeführt wurde die Möglichkeit, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem der Stpfl. seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug dieser Home-Office-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 €, höchstens insgesamt 600 € im Jahr.

Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Die FinVerw hat mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001 :037) die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. – und ausdrücklich nur für solche und nicht allgemein – gilt: