Kurzarbeitergeld führt nicht zu Nachteilen bei der erbschaftsteuerlichen Ermittlung der Lohnsummen
Werden unternehmerisches Vermögen oder Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften vererbt oder unentgeltlich übertragen (Schenkung), so können bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer umfangreiche Vergünstigungen genutzt werden. Dies ist vor allem bei der Übertragung von Unternehmen auf die nächste Familiengeneration von Bedeutung. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist allerdings vor allem die Einhaltung der sog. Lohnsummenregelung. Nach der Lohnsummenregelung darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des übertragenen Unternehmens innerhalb von fünf (bei Optionsverschonung sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % (bei Optionsverschonung 700 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Mindestlohnsumme). Unterschreitet die maßgebende jährliche Lohnsumme die Ausgangslohnsumme um die entsprechenden Prozentsätze, erfolgt eine anteilige, rückwirkende Versagung der Verschonung und somit eine Nachversteuerung. Ggf. geht die steuerliche Vergünstigung vollständig verloren.
Insofern stellte sich nun die Frage, ob sich die Gewährung von Kurzarbeitergeld schädlich bei dieser Lohnsummenprüfung auswirkt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zu dieser Frage in gleich lautenden Erlassen vom 14.10.2020 Stellung genommen. Im Ergebnis mindert das von der Bundesagentur für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld die maßgebliche Lohnsumme danach nicht. Die Regelung ist rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden.
Handlungsempfehlung:
Abhängig von der Verbuchung kann entweder unmittelbar auf den Lohnausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung zurückgegriffen werden oder für die Lohnsummenprüfung ist das Kurzarbeitergeld wieder hinzuzurechnen. Insoweit ist entscheidend, ob das Kurzarbeitergeld gewinnwirksam gebucht wurde oder nicht.