Personengesellschaften bieten insbesondere gesellschaftsrechtlich vielfältige Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. So besteht eine deutlich weitgehendere Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bspw. im Hinblick auf eine Einschränkung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die laufende Geschäftsführung, die Kapitalbereitstellung und -rückführung kann weitgehend flexibel geregelt werden und Gleiches gilt für die Gewinnverteilungsabreden. Auch bieten Personengesellschaften weitgehende Möglichkeiten, die unternehmerische Mitbestimmung zu vermeiden und die Wirkungen der Jahresabschlusspublizität einzuschränken.
In steuerlicher Hinsicht bieten Personengesellschaften auf der einen Seite in besonderen Besteuerungssituationen deutliche Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. So kann im Fall des Beteiligungserwerbs ein bezahlter Mehrwert über eine steuerliche Ergänzungsbilanz in steuerlichen Aufwand transformiert werden und Einzelwirtschaftsgüter können sehr weitgehend steuerneutral von der Gesellschaft in ein anderes Betriebsvermögen eines Gesellschafters und umgekehrt übertragen werden.
Andererseits ist allerdings die laufende Steuerbelastung der transparent besteuerten Personengesellschaft ganz gravierend höher als die der Kapitalgesellschaft, wenn Gewinne im Unternehmen belassen werden, also nicht entnommen bzw. ausgeschüttet werden. Damit steht vor allem ertragreichen größeren Personengesellschaften eine deutlich geringere Möglichkeit der Selbstfinanzierung offen als einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Weiterhin muss festgestellt werden, dass das System der transparenten Mitunternehmerbesteuerung, bei dem die steuerlichen Merkmale der Gesellschaft bis auf die Gesellschafterebene wirken, bei einem größeren Gesellschafterkreis sehr aufwendig ist. Dies ist bei den Kapitalgesellschaften mit der klaren Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene sehr viel einfacher.
Vor diesem Hintergrund ist nun die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz eingeführte Option für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung zu sehen. Diese können auf Antrag unter vollständiger Beibehaltung des gesellschaftsrechtlichen Status für steuerliche Zwecke zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren. Damit unterliegt eine solch optierende Gesellschaft der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer und eine weitere Belastung auf Gesellschafterebene erfolgt erst und nur dann, wenn die Gewinne von den Gesellschaftern entnommen werden – dann als steuerliche Gewinnausschüttung.
Vorteilhaft ist diese Option zur Körperschaftsteuer insbesondere
- für große und ertragreiche Familien-Personengesellschaften, die die Gewinne weitgehend im Unternehmen belassen,
- einzelne Unternehmen in einer mittelständischen Unternehmensgruppe,
- Besitzgesellschaften im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung und Beteiligungs-Personengesellschaften.
Handlungsempfehlung:
Aktuell besteht bei Personengesellschaften die Aufgabe, die Vorteilhaftigkeit einer möglichen Option zur KSt zu prüfen. Dabei muss jeder Einzelfall einer eingehenden Analyse unterzogen werden. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Übergang zum Körperschaftsteuersystem steuerlich wie ein fiktiver Formwechsel behandelt wird und damit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit insoweit ein steuerneutraler Übergang gewährleistet ist.
Insoweit bietet das Anwendungsschreiben der FinVerw, welches am 10.11.2021 bekannt gegeben wurde, Hinweise zur Klärung von Detailfragen, aber auch Aussagen zu Aspekten, bei denen die FinVerw eine eher einschränkende Sichtweise vertritt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen ist, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll, also für das Kalenderjahr 2022 spätestens bis zum 30.11.2021.