Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:
- 20 % der Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen, höchstens 4 000 € p.a. und
- 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber 1 200 € p.a.
Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit scheiden Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau betreffen, aus.
Handlungsempfehlung:
Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2021 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2021 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2021 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2021 noch geltend machen zu können.
Sofern die Höchstgrenzen in 2021 (Handwerkerleistungen max. 6 000 € und daneben haushaltsnahe Dienstleistungen max. 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2022 erfolgen.
Hinzuweisen ist auf folgende aktuelle Entwicklungen:
- Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung ausgeschlossen. Dies betrifft bspw. den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße, aber auch den Winterdienst auf der Fahrbahn.
- Die Reparatur des privaten Kfz ist keine begünstigte Handwerkerleistung, da es sich insoweit nicht um einen „Haushaltsgegenstand“ handelt – so die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen vom 25.6.2020 (Az. 1 K 103/20).
- Nach wie vor strittig ist, ob eine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines „Betreuten Wohnens“ befindlichen Haushalt eines Stpfl. installiert ist, gewährt wird.