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Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen

Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen

Aktuell erleben Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ethereum, Ripple usw., einen erheblichen Boom. Handeln Privatpersonen mit solchen Kryptowährungen, kaufen diese also und verkaufen sie dann später weiter, so werden keine Kapitaleinkünfte erzielt. Vielmehr wird aktuell davon ausgegangen, dass es sich insoweit um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dies ist aber letztlich noch nicht abschließend geklärt.

Als steuerliches Veräußerungsgeschäft werden Gewinne oder Verluste steuerlich erfasst, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt. Außerhalb dieses Zeitraums erfolgt keine steuerliche Erfassung. Als Veräußerung gilt auch der Tausch in eine andere Kryptowährung oder die Verwendung zum Bezahlen im Internet.

Bei der steuerlichen Erfassung von privaten Veräußerungsgeschäften gelten folgende Besonderheiten:

  • Wenn die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte nicht die Freigrenze von 600 € im jeweiligen Kalenderjahr überschreitet, sind diese steuerfrei. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig.
  • Verluste, die bei der Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, können die Verluste im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (Rücktrag) oder in den Folgejahren (Vortrag) mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht dagegen mit anderen Einkünften.

Hinweis:

Kryptowährungen, die durch sog. Mining selbst erzeugt wurden und die Veräußerung von selbst erzeugten Kryptowährungen unterliegen nicht den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte, da kein Anschaffungsvorgang vorliegt. Insoweit wird davon ausgegangen, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.