Die Steuererklärungsfristen wurden auf Grund der schwierigeren Bedingungen während der Corona-Pandemie sowohl für das Jahr 2019 als auch für 2020 verlängert. Diese stellen sich folgendermaßen dar:
Steuererklärungsjahr | 2019 | 2020 |
Allgemeine Abgabefrist bei vom Stpfl. selbst erstellter Erklärung | 31.7.2020 | 1.11.2021 |
Abgabefrist für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden | 31.8.2021 | 31.5.2022 |
Wenn Bezieher von Arbeitslohn nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, dies aber freiwillig vornehmen (Antragsveranlagung) | 31.12.2023 | 31.12.2024 |
Hinweis:
- Das Finanzamt kann aus verschiedenen Gründen die Steuererklärung auch vor Ablauf dieser Fristen beim Stpfl. anfordern.
- Zu beachten ist, dass ein Versäumnis dieser Fristen zu Verspätungszuschlägen führt. In solchen Fällen sollte – möglichst vor Ablauf der Frist – mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und um Fristverlängerung gebeten werden.