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Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht


Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:

  • Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.
  • Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.
  • Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.

Damit war der Fiskus weitgehend gegen Steuerausfälle abgesichert. Für Leistungsbezüge bis Februar 2014 sorgte die Finanzverwaltung für eine restriktive Korrektur: Erstattungsverlangen der Bauträger kam die Finanzverwaltung nur unter engen Voraussetzungen nach. Der Bauträger musste die bislang nach den Regeln der Steuerschuldumkehr geschuldete Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachgezahlt haben oder es musste für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger bestehen.

Diese Einschränkungen erklärte der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 27.9.2018 (Aktenzeichen V R 49/17) für rechtswidrig. Vielmehr hat der Bauträger einen generellen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer. Hat ein Bauträger auf Grund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger für von ihm bezogene Bauleistungen nach den Regeln der Steuerschuldumkehr versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Voraussetzung für eine Korrektur ist allerdings, dass die Steuerveranlagung, in der die rechtswidrige Besteuerung erfolgte, verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Handlungsempfehlung:

Sind noch Steuerfestsetzungen zu korrigieren, so sollten betroffene Bauträger Änderungsanträge beim Finanzamt stellen und auf diese Rechtsprechung hinweisen.