Steuernews Kompakt

Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale – Neuregelung ab 1.1.2023

Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind grundlegend überarbeitet worden. Daneben ist die Regelung zur Home-Office-Pauschale zeitlich entfristet worden, gilt also auch über den 31.12.2022 hinaus und wurde betragsmäßig deutlich ausgeweitet. Insgesamt erfolgte eine klarere Verzahnung zwischen der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Home-Office-Pauschale. Ab 2023 gelten die folgenden Grundsätze:

Einkommensteuer: Anhebung des Grundfreibetrags und Abbau der „kalten Progression“

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine regelmäßige Anpassung des steuerfreien Existenzminimums (Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer) erforderlich. Dies und der Abbau der inflationsbedingten „kalten Progression“ im progressiven Einkommensteuertarif erfolgen mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz. Die wesentlichen Werte für 2023 und 2024 stellen sich folgendermaßen dar:

Sachbezugswerte für 2023

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.

Umsatzsteuersatz für pauschalierende Landwirte sinkt auf 9 %

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamtumsatz bis zu 600 000 € erfolgt i.d.R. die Berechnung der Umsatzsteuer nach einem herabgesetzten Steuersatz, was dann aber auch mit einem pauschalierten Vorsteuerabzug in gleicher Höhe verbunden ist. Auf Antrag kann auch zur Regelbesteuerung – 19 % Umsatzsteuer und Abzug der tatsächlichen Vorsteuerbeträge – optiert werden.

Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer

Aktuell werden die Grundsteuerwerte auf den Stichtag 1.1.2022 festgestellt, welche dann der Grundsteuer ab 2025 zu Grunde gelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass das nunmehr geltende Recht neue Anzeigepflichten vorsieht. Das alte Grundsteuerrecht sah seitens des Bewertungsgesetzes keine Anzeigepflichten vor; Steuererklärungen waren lediglich auf Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.

Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs

Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden nicht bereits mit Einsetzen der Sozialversicherungspflicht (grds. ab einem Lohn von 521 € pro Monat) fällig, sondern zunächst gilt der Übergangsbereich mit verminderten, aber ansteigenden Beiträgen. Damit soll der Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erleichtert werden. Die Grenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 von bislang 1 600 € auf 2 000 € angehoben. Damit fallen mehr Arbeitnehmer in diesen Übergangsbereich und bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Auslandstätigkeitserlass aktualisiert

Die FinVerw hat den Auslandstätigkeitserlass aktualisiert (BMF v. 10.6.2022, Az. IV C 5 – S 2293/19/10012 :001). Der sog. Auslandstätigkeitserlass – der den früheren Montageerlass ersetzt hat – stellt bestimmte Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft von der Einkommensteuer/Lohnsteuer frei. Er gilt für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitslohn