Steuernews Kompakt

Steuertermine Oktober 2025

10. Oktober, Freitag               Lohnsteuer III/25 

10. Oktober, Freitag               Lohnsteuer 09/25 

10. Oktober, Freitag               Umsatzsteuer 08/25 mit Dauerfristverlängerung

10. Oktober, Freitag               Umsatzsteuer 09/25 o. Dauerfristverl.

10. Oktober, Freitag               Umsatzsteuer III/25 o. Dauerfristverl.

28. Oktober, Dienstag            Beiträge Sozialversicherung 10/25 

Steuertermine November 2025

10. November, Montag                  Lohnsteuer 10/25 

10. November, Montag                  Umsatzsteuer 09/25 m. Dauerfristverl.

10. November, Montag                  Umsatzsteuer 10/25 o. Dauerfristverl.

10. November, Montag                  Umsatzsteuer III/25 m. Dauerfristverl.

15. November, Samstag*               Grundsteuer 04/2024** 

26. November, Mittwoch               Beiträge Sozialversicherung 11/25 

* Fällt eine Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich diese auf den darauffolgenden Werktag.

** Grundsteuer: Grundsätzlich vierteljährlich. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass Beträge bis einschließlich 15 € Reserviert:    . auf einmal am 15.08. und Beträge bis einschließlich 30 € je zur Hälfte am 15.02.und 15.08. zu zahlen sind. 

Steuertermine Dezember 2025

10. Dezember, Mittwoch                    Einkommenst.-/Körperschaftsteuervorausz.IV/25

10. Dezember, Mittwoch                    Lohnsteuer 11/25 

10. Dezember, Mittwoch                    Umsatzsteuer 10/25 m. Dauerfristverl.

10. Dezember, Mittwoch                    Umsatzsteuer 11/25 o. Dauerfristverl. 

23. Dezember, Dienstag                     Beiträge Sozialversicherung 12/25

Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale – FinVerw zur Neuregelung ab 1.1.2023

Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden mit Wirkung ab 2023 grundlegend geändert und die Home-Office-Pauschale zeitlich entfristet und betragsmäßig deutlich ausgeweitet. Von besonderer Bedeutung ist das Nebeneinander der beiden Regelungen. In der Praxis ist der Anwendungsbereich beider Regelungen sorgfältig abzugrenzen. Andererseits dürften nunmehr sehr viele Stpfl. entweder von der Arbeitszimmerregelung oder der Home-Office-Pauschale profitieren. Ab 2023 gelten die folgenden Grundsätze:

Einbringung einer Abfindungszahlung in ein Wertguthaben: regelmäßig noch keine Lohnsteuerpflich

Vielfach sind Umstrukturierungen, Standortschließungen oder -verlagerungen damit verbunden, dass ausscheidenden Mitarbeitern umfangreiche Abfindungszahlungen angeboten werden. Dies ist für die ausscheidenden Mitarbeiter zwar oftmals finanziell attraktiv, führt aber regelmäßig zu hohen Steuerzahlungen. Insoweit kommt zwar grds. bei der Berechnung der Lohnsteuer die 1/5-Reglung zur Anwendung, diese entfaltet aber bei Stpfl., die über höhere Einkommen verfügen, oftmals keine oder keine maßgebliche Entlastung. Ein gerade bei älteren Arbeitnehmern sehr beliebtes Modell zur Optimierung der Lohnsteuerbelastung ist die Übertragung der Abfindungszahlung in ein Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines Vorruhestandes.

Wachstumschancengesetz: Verbesserung der Abschreibungsbedingungen vorgesehen

Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Damit beginnt das Gesetzgebungsverfahren, welches voraussichtlich allerdings erst im November oder Dezember dieses Jahres abgeschlossen sein wird. Hinzuweisen ist auf folgende vorgesehene Änderungen, die bereits für aktuelle Investitionsentscheidungen von Bedeutung sind:

Vorsteuer aus Kosten für Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerlich führen Betriebsveranstaltungen – unter bestimmten Bedingungen – für den Arbeitnehmer nicht zu lohnsteuerlichen Folgen, soweit die Kosten 110 € nicht übersteigen (Freibetrag). In Frage stand nun vor dem BFH, ob der die Betriebsveranstaltung ausrichtende Unternehmer aus den insoweit anfallenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insoweit bestätigt der BFH mit Entscheidung vom 10.5.2023 (Az. V R 16/21), dass

Grundsteuer: Aufkommensneutrale Festlegung der Hebesätze

Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der neu festgesetzten Grundsteuerwerte erhoben. Weitgehend abgeschlossen ist die Festsetzung der Grundsteuerwerte als Wertgrundlage. Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer bestimmt sich allerdings erst durch Anwendung des von der einzelnen Kommune festgesetzten Hebesatzes auf diesen Grundsteuerwert. Die Festlegung der ab 2025 geltenden Hebesätze muss noch erfolgen.