Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 verfügbar. Unter www.rentenuebersicht.de können nun alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung online abrufen.
Kategorie: Termine und Aktuelles
Nicht fortlaufende Rechnungsnummern können im Einzelfall eine Schätzungsbefugnis begründen
Mängel in den steuerlichen Aufzeichnungen führen in der Praxis nicht selten zu Hinzuschätzungen durch die Finanzbehörde. Der BFH bestätigt zwar regelmäßig, dass solche Gewinnhinzuschätzungen stets für den Einzelfall zu prüfen und sorgfältig zu begründen sind und einzelne Mängel in den Aufzeichnungen allgemein eine Hinzuschätzung noch nicht rechtfertigen. Das insoweit bestehende Streitpotenzial wird aber durch die erneute Beschäftigung des BFH mit einem solchen Fall unterstrichen.
Kinderbetreuungskosten kann nur der Elternteil geltend machen, in dessen Haushalt das Kind lebt
Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Insoweit können z.B. Kosten für die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte oder in der Schule steuerlich geltend gemacht werden.
Bestätigung durch den BFH: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Die Einkommensteuer ermäßigt sich
- für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4 000 € pro Jahr der Aufwendungen des Stpfl.
- Daneben ermäßigt sich auf Antrag die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Stpfl., höchstens jedoch um 1 200 € pro Jahr.
Der BFH stellt nun mit Entscheidung vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) klar, dass
FinVerw nimmt ausführlich Stellung zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Ende vergangenen Jahres wurde gesetzlich eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Diese ist rückwirkend ab Beginn des Jahres 2022 in Kraft getreten und soll insbesondere private Betreiber von PV-Anlagen auf dem selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einem Vermietungsobjekt von steuerlichen Pflichten entbinden und damit bürokratische Hürden bei der Errichtung einer solchen Anlage beseitigen.
Neues AfA-Potenzial nach Einbringung gegen teilweise Gewährung von Gesellschaftsrechten
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (nicht dagegen aus einem anderen Betrieb des Stpfl.) auf eine Mitunternehmerschaft kann – neben einem Verkauf zu fremdüblichen Konditionen – auf zwei Wegen erfolgen:
Unterliegen Beiträge an ein in der Coronazeit geschlossenes Fitnessstudio doch nicht der Umsatzsteuer?
Erneut war über einen Fall zu entscheiden, der in ähnlicher Form in der Praxis vielfach aufgetreten ist. Der Urteilsfall, über den das FG Hamburg zu entscheiden hatte, lag wie folgt: Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelt. Der Stpfl. betreibt ein Fitnessstudio, das in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 auf Grund der Corona-Maßnahmen schließen musste. Während dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter.
Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags: regelmäßig keine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Im Rahmen des Sportsponsoring (und auch z.B. bei Kultursponsoring) nutzt der Sponsor vielfach die Öffentlichkeitswirkung einer Veranstaltung, um Werbung für sein Unternehmen zu machen. Dies betrifft z.B. Bandenwerbung im Sportstadion, Trikotwerbung oder Werbung am Stadiongebäude. Solche Sponsoringaufwendungen führen grds. zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich
Die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung setzt nach den gesetzlichen Vorgaben das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Insoweit hat der BFH nun mit Entscheidung vom 12.1.2023 (Az. VI R 39/19) klargestellt, dass Kosten der Lebensführung die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand sind. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein.
Umzugskosten für ein Home-Office können steuerlich abzugsfähig sein
Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Nach der Entscheidung des FG Hamburg vom 23.2.2023 (Az. 5 K 190/22) kann für das Streitjahr 2020 eine solche Erleichterung auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Home-Office ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.