Steuernews Kompakt

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig

er Bundesfinanzhof (BFH) hält das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog. Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2026) – für verfassungsgemäß.

Abzug von Rechtsanwaltskosten bei Streit über die Erbauseinandersetzung

Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.

Aufzeichnung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss der Unternehmer die Kosten zeitnah in einer besonderen Spalte oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.

Warnung vor Betrugsversuchen

Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen u. a. im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Hierauf macht das BMF aktuell aufmerksam.

So sind gefälschte Schreiben im Namen des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“ im Umlauf, in denen Verbraucher aufgefordert werden, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Das Schreiben ist mit gefälschten Unterschriften des Bundesfinanzministers, Lars Klingbeil, und des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde versehen.

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Corona-Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 ausgezahlt wurden, sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z. B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise kommt es nicht an.