Steuernews Kompakt

Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nach aktueller Rechtsprechung nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste

Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 (s. o. 1. Beitrag) eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben.

Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Die Finanzverwaltung hat die sog. Sachbezugswerte, die für verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten angesetzt werden, ab 1.1.2025 erhöht. Der Sachbezugswert ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Betrag ergibt.

Einführung der E-Rechnung

Bereits in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information haben wir über die Einführung der E-Rechnungspflicht von Unternehmern bei Leistungen an andere Unternehmer im Inland berichtet. Die dortigen Ausführungen beruhten auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), welches seinerzeit lediglich als Entwurf vorlag. Nunmehr hat das BMF das finale Schreiben zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht, auf dessen Inhalt wir im Folgenden eingehen.

IAB und Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist.