Ab Januar rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU). Bislang war dies im Rahmen eines Pilotprojektes möglich. Die Arzt- und Zahnarztpraxen sowie die Krankenhäuser übermitteln die Arbeitsunfähigkeitszeiten an die Krankenkassen. Dies gilt auch für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
Kategorie: Einkommensteuer
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags
Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.
Anhebung der Grenze für sog. Midi-Jobs
Die vollen Sozialversicherungsbeiträge werden nicht bereits mit Einsetzen der Sozialversicherungspflicht (grds. ab einem Lohn von 521 € pro Monat) fällig, sondern zunächst gilt der Übergangsbereich mit verminderten, aber ansteigenden Beiträgen. Damit soll der Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erleichtert werden. Die Grenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 von bislang 1 600 € auf 2 000 € angehoben. Damit fallen mehr Arbeitnehmer in diesen Übergangsbereich und bei bestehenden Arbeitsverhältnissen erfolgt eine geringere Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Umgesetzt wurde jetzt auch die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes. Insoweit gelten folgende Details:
Steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € eingeführt
Zur Milderung der Folgen der stark gestiegenen Preise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € zahlen. Dies ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Ergebnisbelastung durch gestiegene Energiepreise: Prüfung einer Anpassung der Steuervorauszahlungen
Ist z.B. auf Grund der gestiegenen Energiepreise oder auch anderer Rohstoffpreise oder eines Absinkens der Umsatzerlöse auf Grund zurückgehender Konsumneigung aktuell mit einem Rückgang des Ergebnisses zu rechnen, so sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich:
Auslandstätigkeitserlass aktualisiert
Die FinVerw hat den Auslandstätigkeitserlass aktualisiert (BMF v. 10.6.2022, Az. IV C 5 – S 2293/19/10012 :001). Der sog. Auslandstätigkeitserlass – der den früheren Montageerlass ersetzt hat – stellt bestimmte Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft von der Einkommensteuer/Lohnsteuer frei. Er gilt für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitslohn
Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz
Bei Einnahmenüberschussrechnern wurde der Versuch unternommen, die Firmenwagenbesteuerung dadurch zu „optimieren“, dass ein Leasingfahrzeug eingesetzt wird und bei Übernahme des Fahrzeugs eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet wird. In den Folgejahren ergeben sich dann entsprechend geringe Leasingraten und damit geringe Fahrzeugkosten. Der geldwerte Vorteil sollte dann mittels der von der FinVerw akzeptierten Kostendeckelung, also der Begrenzung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen, gering gehalten werden.
Energiepreispauschale (EPP)
In den meisten Fällen wurde die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € (abzgl. der darauf entfallenden Lohnsteuer) mit der Lohnabrechnung für September 2022 an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- (a) in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder (b) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
- Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtige
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen hat als gesetzliche Voraussetzung, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Insoweit hat der BFH mit Urteil vom 9.6.2022 (Az. VI R 23/20) entschieden, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Stpfl. bei der leistungserbringenden GmbH erfolgt. Im Urteilsfall war der Stpfl. von Beruf Dachdeckermeister und an der XY-GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich der Stpfl. im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.