Steuernews Kompakt

Aufzeichnung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss der Unternehmer die Kosten zeitnah in einer besonderen Spalte oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.

Rechtswidrigkeit einer Hinzuschätzung aufgrund der sog. Richtsatzsammlung

Ist die Kassenbuchführung in einem bargeldintensiven Betrieb – wie z. B. einer Diskothek – fehlerhaft, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Die Schätzung darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung gestützt werden, weil die Richtsatzsammlung Mängel aufweist. Vorrangig ist vielmehr eine Schätzung aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs, d. h. aufgrund einer Nachkalkulation.

Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem sog. „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt, welches inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die Regelungen sehen insbesondere steuerliche Erleichterungen für Unternehmer vor, die Investitionen durchführen. Nachfolgend eine Zusammenfassung der neuen Regelungen:

Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei nicht täglicher Postzustellung

Die gesetzliche Zugangsvermutung, nach der ein Steuerbescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post (ab 2025: vier Tage nach Aufgabe zur Post) als bekanntgegeben gilt, greift auch dann, wenn die Post an zwei Tagen der Dreitagesfrist nicht zustellt, weil sie an einem der beiden Tage (Samstag) grundsätzlich keine Zustellungen vornimmt und der nachfolgende Tag ein zustellfreier Sonntag ist.

Kein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach Abgabe der Bilanz

Ein Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist, jedoch freiwillig bilanziert, kann nach Übermittlung der Bilanz an das Finanzamt nicht mehr zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Dieser Wechsel ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich aus der Einnahmen-Überschussrechnung ein niedrigerer Gewinn ergibt, mit dem ein steuerliches Mehrergebnis, das sich aufgrund einer Außenprüfung ergibt, kompensiert werden soll.