Steuernews Kompakt

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels erfolgen deutliche Erleichterungen bei den Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Konkret hat die FinVerw mit Schreiben vom 26.2.2021 für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können.

Corona-Pandemie: Verlängerung der Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen

Corona-Pandemie: Verlängerung der Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen

Die FinVerw hat mit Schreiben des BMF vom 22.12.2020 (Aktenzeichen IV A 3 – S 0336/20/10001:025) die Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen sowie die vereinfachte Anpassung von Steuervorauszahlungen verlängert. Insoweit gilt:

Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

Gesetzlich ist bestimmt, dass bei einer Personengesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Leistungen erbringt oder an gewerblichen oder gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften beteiligt ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Gewinn auch der Gewerbesteuer.

Drohende Insolvenzwelle erfordert auch bei gesunden Unternehmen Vorsicht

Drohende Insolvenzwelle erfordert auch bei gesunden Unternehmen Vorsicht

Die insbesondere in einigen Branchen großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und das Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und ab dem 1.1.2021 auch bei Überschuldung dürfte zu einem deutlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen führen. Hierauf müssen sich auch gesunde Unternehmen einstellen. Zu beachten sind insbesondere folgende Aspekte:

Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

Aktuell kann das voraussichtliche Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2020 (soweit – wie im Regelfall – mit dem Jahreswechsel auch das Wirtschaftsjahr endet) schon vergleichsweise gut prognostiziert werden. Auf Grund der Belastungen durch die Corona-Pandemie wird in nicht wenigen Fällen mit Verlusten zu rechnen sein. In diesen Situationen ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:

GmbH & Co. KG: Keine Gestaltung über unentgeltliche Geschäftsführungsleistungen der Kommanditisten möglich

GmbH & Co. KG: Keine Gestaltung über unentgeltliche Geschäftsführungsleistungen der Kommanditisten möglich

Die steuerliche Belastung von Personengesellschaften mit hohen Einkünften ist in Deutschland beträchtlich. Unabhängig von der Gewinnverwendung (Entnahme oder Stehenlassen im Unternehmen) werden diese Gewinne mit fast 50 % Ertragsteuern (Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter und Gewerbesteuer auf Ebene der Personengesellschaft selbst) belastet, wohingegen eine vergleichbare Kapitalgesellschaft, welche den erwirtschafteten Gewinn im Unternehmensvermögen belässt, hingegen nur mit ca. 30 % belastet wird. Hier tritt eine darüberhinausgehende steuerliche Belastung nur und erst dann ein, wenn eine Gewinnausschüttung an die Anteilseigner erfolgt.

Unterlagen zu Airbnb-Vermietern liegen wohl der Finanzverwaltung vor

Unterlagen zu Airbnb-Vermietern liegen wohl der Finanzverwaltung vor

Die Hamburger Finanzbehörde meldet in einer Pressemitteilung vom 2.9.2020: „Weltweit agierendes Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften liefert Kontrolldaten an die Hamburger Steuerfahndung“. Offensichtlich handelt es sich wohl um das Vermittlungsportal Airbnb. Mittels dieser Daten soll bundesweit überprüft werden, ob Einkünfte aus Wohnungsvermietungen erklärt und besteuert wurden.

Investitionsabzugsbetrag für betriebliche Pkw nur bei geringer Privatnutzung

Investitionsabzugsbetrag für betriebliche Pkw nur bei geringer Privatnutzung

Ein Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe kann nur dann angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Problematisch ist die 90 %-Grenze insbesondere bei Betriebsfahrzeugen, die vom Unternehmer auch für Privatfahrten genutzt werden. In diesen Fällen muss die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Der vom Stpfl. zu erbringende Nachweis ergibt sich für Pkw stets aus einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch. Allerdings wird die Form des Nachweises gesetzlich nicht festgelegt.

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs

Schuldzinsen für betrieblich veranlasste Kredite mindern im Grundsatz als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn. Der Schuldzinsenabzug ist steuerlich aber eingeschränkt, wenn Überentnahmen bestehen. Hiermit sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen einerseits die Liquidität aus betrieblichen Einnahmen mittels Entnahme zur Finanzierung privater Investitionen verwendet wird und andererseits Betriebsausgaben über einen Kredit finanziert werden und im Ergebnis damit die Fremdfinanzierung der privaten Investitionen in den steuerlich relevanten Bereich verlagert und die entsprechenden Zinsen steuerwirksam würden.

Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung

Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind elektronische Kassensysteme spätestens seit dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss besonderen Anforderungen genügen und wird vom Kassensystemhersteller bereitgestellt. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber wegen der erst sehr späten Verfügbarkeit der notwendigen Software nicht, dass grundsätzlich bis zum 30.9.2020 die Kassen noch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sind.