Steuernews Kompakt

Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungen des Arbeitnehmers: Anwendung der 44 €-Freigrenze?

Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungen des Arbeitnehmers: Anwendung der 44 €-Freigrenze?

Finanzamt und Arbeitgeber stritten um die Anwendbarkeit der Freigrenze von monatlich 44 €, die bei Sachlohnzuwendungen gewährt wird. Im entschiedenen Fall bezuschusste die Arbeitgeberin die Beitragsleistungen ihrer Arbeitnehmer für eine private Zusatzkrankenversicherung. Die Arbeitnehmer waren selbst Versicherungsnehmer und daher auch selbst zur Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtet. Die Arbeitgeberin trug einen Teil dieser Prämien dergestalt, dass sie ihren Arbeitnehmern, die eine derartige Zusatzversicherung abgeschlossen hatten, einen bestimmten Anteil auf deren Gehaltskonten überwies. Arbeitnehmer, die sich gegen den Abschluss der Zusatzversicherung entschieden hatten, konnten von der Arbeitgeberin keine wertgleichen Barlohnzahlungen verlangen. Das Finanzamt qualifizierte die Zuschüsse der Arbeitgeberin als Barlohn und behandelte sie als in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig, da die 44 €-Freigrenze nur bei Sachlohn zur Anwendung kommt. Entscheidendes Argument war, dass der Arbeitgeber bei wirtschaftlicher Betrachtung seinen Arbeitnehmern die Beitragsleistungen zur Verfügung stelle.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit Urteil vom 16.3.2017 (Aktenzeichen 1 K 215/16) dagegen zu Gunsten der Arbeitgeberin entschieden, dass es sich um Sachlohn handele und daher die 44 €-Freigrenze zur Anwendung komme, was im Streitfall dazu führte, dass die Zuschüsse nicht der Lohnsteuer unterlagen.

Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro-)Fahrrad-Leasings

Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro-)Fahrrad-Leasings

In Unternehmen umgesetzte Mobilitätskonzepte sehen nicht selten vor, dass den Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder insbesondere für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt werden. Vielfach handelt es sich nicht um eigene Fahrräder des Arbeitgebers, sondern um geleaste Fahrräder. Die Arbeitnehmer können diese regelmäßig auch für Privatfahrten nutzen. Mehrere Finanzbehörden der Länder haben zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen in diesen Fällen Stellung genommen. So z.B. das Bayerische Landesamt für Steuern mit Erlass vom 22.5.2017 (Aktenzeichen S 2334.2.1-122/2 St 32) und die Oberfinanzdirektion NRW mit Kurzinformation vom 17.5.2017.

Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Einzelfälle zur Begrenzung des Abzugs der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind im Grundsatz steuerlich nicht abzugsfähig. Von diesem Abzugsverbot gibt es zwei Ausnahmen:

  • Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 € pro Jahr begrenzt.
  • Die Begrenzung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Zur Frage des Ansatzes bzw. der Ermittlung des Höchstbetrages hat der Bundesfinanzhof jüngst zwei wichtige Urteile gefällt.