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Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 sind die Schwellenwerte für die Abgrenzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben worden, so dass ab 2018 folgende Regeln gelten:

jeweils Netto-Wertgrenze
(Brutto-Wertgrenze bei 19 % Umsatzsteuer)
bis
31.12.2017
ab
1.1.2018
Grundsatz: Aktivierung von Zugängen des Anlagevermögens und Verteilung der Anschaffungskosten über die planmäßigen Abschreibungen
Alternativen:
–        Unmittelbare Aufwandsverbuchung ohne Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 150 € (178,50 €) bis 250 € (297,50 €)
–        Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht – Tag der Anschaffung/Herstellung und Anschaffungs-/Herstellungskosten müssen sich aus der Buchhaltung oder einem gesonderten Verzeichnis ergeben – Praxis: Verbuchung auf einem gesonderten Buchhaltungskonto (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 410 € (487,90 €) bis 800 € (952,00 €)
–        Poolabschreibung – Bildung eines Sammelpostens für alle Zugänge des Jahres und pauschale Auflösung des Sammelpostens über das Jahr der Bildung und die vier folgenden Jahre (Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist wirtschaftsjahrbezogen für alle entsprechenden Zugänge einheitlich auszuüben) über 150 €
bis 1 000 € (178,50 € bis 1 190,00 €)
über 250 €
bis 1 000 € (297,50 € bis 1 190,00 €)

Hinweis:

Nach derzeitiger Verwaltungspraxis werden Computerprogrammen bis zu 410 € Netto-Anschaffungskosten als Trivialprogramme eingestuft und können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Diese Grenze soll entsprechend der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von der Finanzverwaltung auf 800 € angehoben werden. Offen ist derzeit allerdings, wann diese Anpassung erfolgt.

Die erhöhten Schwellenwerte gelten, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder von diesem abweicht, für Zugänge nach dem 31.12.2017. Maßgebend ist insoweit

  • bei Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,
  • bei Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und
  • bei Einlage der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen.

Handlungsempfehlung:

Im Hinblick auf den Jahreswechsel kann also das Aufschieben der Anschaffung angezeigt sein. Im Übrigen sind ab 2018 die Konten(-bezeichnungen) anzupassen und die neuen Wertgrenzen im Rechnungswesen zu beachten.

Hinweis:

Grundsätzlich gilt, dass die steuerlichen Wahlrechte hinsichtlich der Sofortabschreibung von GWG und der Poolabschreibung unabhängig von der Behandlung in der Handelsbilanz ausgeübt werden können. In der Handelsbilanz kann aber die Sofortabschreibung von GWG und die Poolabschreibung übernommen werden, so dass handels- und steuerlicher Wertansatz sich nicht unterscheiden müssen.