Steuernews Kompakt

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer

Zum 1.1.2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderungen verschiedene begünstigende Regelungen in Kraft, insbesondere:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.

In einem Informationsschreiben vom 8.12.2020 stellt die FinVerw heraus, dass die Finanzämter bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag in Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Vielmehr arbeiten die Finanzämter die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Sofern der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt wird, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erstmalige Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben diese dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuerermäßigung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z.B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fällen mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Von einer vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind folgende Fälle ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst-/Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrages für Menschen mit Behinderung läuft zum 31.12.2020 ab.

Handlungsempfehlung:

In der Gehaltsabrechnung für Januar 2021 sollten betroffene Arbeitnehmer prüfen, ob diese Aspekte berücksichtigt worden sind. Andernfalls ist zu prüfen, ob ein (erneuter) Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen ist. Sofern nun erstmals Anspruch auf einen Freibetrag bei der Lohnsteuer besteht, muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.