Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern, die auf sozialen Plattformen (wie z. B. YouTube, Instagram, TikTok oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.
Hintergrund: Unter Influencern versteht man Personen, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die Influencer häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:
Grundsätzlich erzielt ein Influencer gewerbliche Einkünfte.
Hinweis: Anders ist dies, wenn ein Freiberufler wie z. B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z. B. über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein.
Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte, z. B. Kosmetik, soweit der Influencer das Produkt behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber, so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt.
Hinweis: Betriebseinnahmen liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt.
Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs in der Regel ebenfalls nicht möglich.
Hinweis: Anders ist dies bei Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden kann.
Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z. B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe.
Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser Anteil anhand objektiver Kriterien wie z. B. anhand des Zeitanteils ermittelt werden kann.
Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte.
Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von zehn Jahren akzeptiert.