Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die FinVerw Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
- Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Das BMF hat mit Schreiben v. 11.2.2021 (Aktenzeichen IV A 8 – S 1547/19/10001 :002) die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte, wie in der Übersicht dargestellt, für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen. Bekannt gegeben wurden zunächst Halbjahreswerte (also für sechs Monate) für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021. Die FinVerw hat ebenso geänderte Werte ab 1.7.2021 bekannt gegeben. Diese Werte dürften sich aber erledigen, da aktuell vorgesehen ist, die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung im Gastgewerbe über den 30.6.2021 hinauszuführen.
Übersicht: Halbjahreswerte Pauschbeträge für Sachentnahmen für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021
Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
7 % USt | 19 % USt | insgesamt | |
Bäckerei | 664 € | 154 € | 818 € |
Fleischerei/Metzgerei | 637 € | 255 € | 892 € |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 731 € | 376 € | 1 107 € |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1 247 € | 443 € | 1 690 € |
Getränkeeinzelhandel | 54 € | 155 € | 209 € |
Café und Konditorei | 637 € | 269 € | 906 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) | 302 € | 41 € | 343 € |
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) | 617 € | 309 € | 926 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 141 € | 121 € | 262 € |
Handlungsempfehlung:
Die Werte sind gegenüber dem Stand für die zweite Jahreshälfte 2020 teilweise deutlich auf Grund des Wiederanstiegs der Umsatzsteuersätze gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2021 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und der Buchungsbetrag anzupassen. Sind bereits Buchungen für Januar und Februar 2021 vorgenommen worden, so sind diese zu überprüfen und ggf. an die geänderten Werte anzupassen.