Aufwendungen an sowohl selbstgenutzten als auch vermieteten Baudenkmälern werden unter bestimmten Bedingungen steuerlich gefördert. Ob dies auch für Aufwendungen einer im Inland steuerpflichtigen Person an einer im Ausland belegenen Immobilie gilt, ist nicht abschließend geklärt.
Der BFH hat jedenfalls mit Urteil vom 26.4.2023 (Az. X R 4/21) klargestellt, dass die Steuerbegünstigung für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ausgeschlossen ist, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind.
Dies vor dem Hintergrund, dass gesetzlich zwingend ist, dass die Baumaßnahme entsprechend der gesetzlichen Regelungen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt bzw. von dieser genehmigt werden muss.
Hinweis: In solchen Fällen ist also mindestens die Genehmigung der jeweiligen Denkmalschutzbehörde einzuholen. Ob dann eine Begünstigung von Objekten im Ausland erfolgen kann, muss noch abschließend geklärt werden