Steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung
Für Stpfl. mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre durch die Behinderung bedingten Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Stpfl., denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Diese Pauschbeträge werden nun angehoben und teilweise in ihren Voraussetzungen angepasst:
- Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (von max. 1 420 € auf nun max. 2 840 €, in bestimmten Fällen 7 400€),
- Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-PauschbetragsH.v. 900 € jährlich für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ und (alternativ) von 4 500 € jährlich für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ und taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen „Tbl“,
- Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
- Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 (von 924 € auf 1 800 €) und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1 100 €).
Hinweis:
Die Änderungen gelten ab dem Jahr 2021. Neben einer teilweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs werden sich in der Praxis Vereinfachungen ergeben, da Einzelnachweise in vielen Fällen entfallen werden.