Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen. Denn hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht absetzbar, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Internet, insbesondere in den sozialen Medien, einen Blog zum Thema Lifestyle; außerdem war sie als Influencerin tätig und bewarb Produkte. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte sie jährliche Gewinne von bis zu ca. 80.000 €. Sie machte 40 % ihrer Kosten für Kleidung, Kosmetik und Handtaschen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst und nicht oder allenfalls in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
- Die Kosten für die Kleidung waren nicht betrieblich veranlasst. Vielmehr handelte es sich um bürgerliche Kleidung, die steuerlich nicht abgesetzt werden kann. Denn Kleidung wird grds. aus privaten Gründen getragen.
- Etwas anderes gilt für typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen, Kleidung mit Firmenemblemen oder aber Schutzkleidung; diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt. Allein ein höherer Preis für die Kleidung führt nicht zur Annahme von typischer Berufskleidung. Zudem sind die von der Klägerin erworbenen Kleidungsmarken wie Chanel, Louis Vuitton oder Gucci nicht für die Herstellung von Berufsbekleidung bekannt.
- Auch die Handtaschen und die Kosmetik sowie Mode-Accessoires sind dem privaten Bereich zuzuordnen, da derartige Produkte üblicherweise privat getragen werden und keinen typischen Berufscharakter haben.
- Die Klägerin hat auch keine Kooperationsverträge mit ihren Kunden vorgelegt, nach denen sie verpflichtet gewesen wäre, die von ihr erworbenen Kleidungsstücke sowie Kosmetik und Accessoires einzusetzen.
Hinweise: Sofern Kleidung keinen typischen Berufscharakter aufweist, wie dies bei Uniformen, Schutzkleidung oder Kleidung mit Firmenaufdruck der Fall ist, ist sie steuerlich grds. nicht absetzbar. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil. Allein der Umstand, dass die Kleidung tatsächlich überwiegend beruflich getragen wird, führt nicht zur Absetzbarkeit. Der BFH hat vor kurzem z. B. den schwarzen Anzug eines Trauerredners nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
In einem Zeitungsinterview hatte die Klägerin auf die Frage, was sie als erstes retten würde, falls ihr Haus in Flammen stehe, geantwortet, dass sie ihre Familie und ihre Handtaschen retten würde und ihr alles andere egal sei. Diese subjektive Bedeutung der Handtaschen für die Klägerin ist steuerlich