Sachbezugswerte für 2019
Wird den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht dargestellt.
Jahr |
freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) |
freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten |
Frühstück |
Mittag- und Abendessen je |
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monatlich |
monatlich |
monatlich |
täglich |
monatlich |
täglich |
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2019 |
251,00 € |
231,00 € |
53,00 € |
1,77 € |
99,00 € |
3,30 € |
2018 |
246,00 € |
226,00 € |
52,00 € |
1,73 € |
97,00 € |
3,23 € |
Handlungsempfehlung:
Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer auszugeben. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.