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Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, so können seit 2014 die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Unterkunftskosten im Inland angesetzt werden, höchstens aber 1 000 € im Monat. Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen hierzu gehören und daher nur begrenzt abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, ob zu diesen begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten auch Kosten für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich Abschreibungen zählen. Dies hat das Gericht mit Urteil vom 4.4.2019 (Aktenzeichen VI R 18/17) verneint, vielmehr sind diese als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ohne Begrenzung steuerlich abzugsfähig.

Es gilt insoweit:

  • Zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen alle Aufwendungen, die der Stpfl. getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Stpfl. eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Auch die Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu den Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Stpfl. an der Unterkunft entstehen.
  • Dagegen gehören die Aufwendungen des Stpfl. für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich Abschreibungen als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nicht zu den beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Vielmehr trägt der Stpfl. diese Kosten für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die Abschreibung, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer entsprechender Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Stpfl. die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.

Handlungsanweisung:

Bei Mieten einschließlich Nebenkosten im Bereich oder gar über der Abzugsbegrenzung von 1 000 € je Monat und gleichzeitigem Vorliegen von sonstigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ergibt sich insoweit ein höherer Werbungskostenabzug als nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung. Soweit in solchen Fällen Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch offen sind und die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände bislang in die 1 000 €-Begrenzung eingerechnet wurden, sollten Änderungsanträge gestellt werden.

Hinweis:

Die Einrichtungsgegenstände bzw. der Hausrat sind im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Soweit die Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 800 € nicht überschreiten, können diese im Jahre der Verausgabung in vollem Umfang abgesetzt werden.

Erfolgt die Anmietung einer möblierten Wohnung, so ist das anteilige Mietentgelt für die Einrichtungsgegenstände aus der unter die 1 000 €-Grenze fallenden Miete herauszurechnen. Dies kann im Schätzungswege erfolgen. Sinnvoll ist, ein separates Mietentgelt für die Einrichtungsgegenstände im Mietvertrag festzulegen.