Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen verlängert
Auch in diesem Jahr gilt von März bis Oktober 2021 eine längere Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von vier statt drei Monaten bzw. 102 statt 70 Arbeitstagen. Hiermit soll vor allem der Aufenthalt von Saisonarbeitern erleichtert werden; dies ist aber nicht auf die Landwirtschaft beschränkt.
Das Gesetz wurde am 22.4.2021 im Bundestag verabschiedet und gilt rückwirkend für geringfügige Beschäftigungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich im Laufe des Mai) begonnen wurden und nicht kurzfristig sind.
Hinweis:
Wesentliches Merkmal einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie nach ihrer Eigenart zeitlich begrenzt ist oder von Anfang an befristet sein muss. Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.