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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das in 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft. Ziel ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen und die Schaffung von Anreizen zur zusätzlichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Es wurden etliche Detailänderungen vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte dargestellt.

  1. a) Neuer Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

Kernstück des Gesetzes ist der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (sog. BAV-Förderbetrag), der zum 1.1.2018 eingeführt wird. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Brutto-Arbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2 200 €). Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens 240 € und darf höchstens 480 € im Kalenderjahr betragen. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 € bis höchstens 144 €.

Hinweis:

Der BAV-Förderbetrag betrifft ausschließlich die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung ergeben sich keine Änderungen.

Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag ist ein vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung. Die zusätzlichen Beiträge können tarifvertraglich durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen, sind nicht begünstigt.

Hinweis:

Daneben müssen verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, was v.a. der Nachprüfbarkeit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dient.

1. b) Änderungen bei der Riester-Förderung

Die Riester-Förderung wird einerseits verbessert, andererseits gibt es etliche Vereinfachungen. Herauszustellen sind folgende Punkte:

  • Die Grundzulage wird ab 2018 von 154 € auf 175 € Die erhöhte Zulage gilt auch für schon bestehende Verträge.
  • Wird die Selbstnutzung einer steuerlich geförderten Wohnung aufgegeben, ist das Wohnförderkonto aufzulösen und zu versteuern. Die Besteuerung zu diesem Zeitpunkt kann u.a. vermieden werden, wenn der Zulageberechtigte eine Reinvestition in eine andere Wohnung oder einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vornimmt.
  • Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern.
  1. c) Änderungen bei der Betriebsrente

Nach geltendem Recht sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2017: 3 048 € = 4 % von 76 200 €) nicht übersteigen und der Arbeitnehmer nicht die individuelle Besteuerung wegen der Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug verlangt. Werden Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, erhöht sich der Höchstbetrag um 1 800 €.

Der steuerfrie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird ab 2018 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1 800 € aufgehoben. Die Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag führt zu einer wesentlichen Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Beispiel:

Maximale Förderung 2017: 4 % von 76 200 € (= Beitragsbemessungsgrenze 2017) = 3 048 € zzgl. 1 800 € = 4 848 €.

Maximale Förderung 2018: 8 % von 78 000 € (= Beitragsbemessungsgrenze 2018) = 6 240 €.

Hinweis:

Der Höchstbetrag ist dynamisch und wächst mit der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze mit.

Vereinfacht und erweitert werden die Möglichkeiten, Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, zum (weiteren) Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu verwenden.

Durch Zeiten, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, entstehen in der betrieblichen Altersversorgung häufig Lücken. Das sind z.B. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, der Elternzeit und eines Sabbatjahres. Für entsprechende Kalenderjahre können nun Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.