Doppelte Haushaltsführung – Hauptwohnung am Beschäftigungsort
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2017 (Aktenzeichen VI R 31/16) nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der „eigene Hausstand“, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Denn in dieser Konstellation fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Die Hauptwohnung ist am Beschäftigungsort belegen, wenn der Stpfl. von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Dabei bestätigt der Bundesfinanzhof die frühere Rechtsprechung, wonach der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen ist und darunter insbesondere nicht nur die nämliche politische Gemeinde, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, zu verstehen ist. Dementsprechend haben auch die Finanzgerichte, die Finanzverwaltung sowie die Kommentarliteratur eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht, wenn der Arbeitnehmer von dort üblicherweise täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren kann.