Steuernews Kompakt

Überbrückungshilfe III Plus ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden

Die Überbrückungshilfe III Plus gewährte nach bisherigem Stand Unterstützung bei Corona-bedingten Einschränkungen bis zum 30.9.2021. Diese Hilfen wurden nun – hinsichtlich der Förderbedingungen weitgehend unverändert – bis zum 31.12.2021 verlängert. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbständige unterstützt werden, die von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind. Im Einzelnen ist zu beachten:

Weitere Erleichterungen zum Nachweis des Corona-Bonus

Das Bundesministerium der Finanzen hat die FAQ „Corona“ (Steuern) aktualisiert. Unter anderem wurden Erleichterungen zum Nachweis des sog. Corona-Bonus von 1 500 € aufgenommen.

Zum Hintergrund: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 €. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Sowohl Steuernachforderungen als auch -erstattung werden nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten (aktuell auf Grund der Corona-Pandemie für 2019 und 2020 verlängerte Frist) zu Lasten wie zu Gunsten des Stpfl. verzinst. Damit sollen Vor-/Nachteile aus der verspäteten Zahlung bzw. Erstattung zwischen Finanzamt und Stpfl. ausgeglichen werden. Der insoweit anzuwendende Zinssatz ist gesetzlich festgeschrieben und beträgt 6 % p.a.

Steuererklärungspflicht für 2020 bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Personen, die ausschließlich als Arbeitnehmer tätig sind, sind i.d.R. nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da auf die Lohneinkünfte bereits Lohnsteuer einbehalten wurde. Im Einzelfall kann allerdings die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein, wenn z.B. Werbungskosten oder Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden sollen oder Lohneinkünfte nur einen Teil des Jahres bezogen wurden.

Auszahlungszeitraum für steuerfreie Corona-Beihilfen/Corona-Prämien abermals verlängert

Auszahlungszeitraum für steuerfreie Corona-Beihilfen/Corona-Prämien abermals verlängert

Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1 500 € wird nun ein weiteres Mal bis zum 31.3.2022 verlängert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Umstand, dass sich die Auszahlung vielfach verzögert.

Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Corona-Krise: Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren und der Herabsetzung von Vorauszahlungen

Die FinVerw hat mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001 :037) die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. – und ausdrücklich nur für solche und nicht allgemein – gilt: 

Besteuerung der Tätigkeit des Personals in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen

Besteuerung der Tätigkeit des Personals in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen

Zur steuerlichen Behandlung der Vergütungen an Personal in regionalen Impf- oder Testzentren und mobilen Impf- oder Testteams zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests zur Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion hat die FinVerw mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. v. 15.3.2021 (Az. S 2331 A-49-St 210) Stellung genommen. Danach gelten folgende Grundsätze:

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Erweiterter Verlustrücktrag

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Erweiterter Verlustrücktrag

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist nun in Kraft getreten und damit gelten insbes. die erweiterten Grenzen für den sog. Verlustrücktrag, also die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen des vorangegangenen Jahres. Der Verlustrücktrag ermöglicht eine frühzeitige Minderung der Steuerbelastung und damit Liquiditätsentlastung. Insoweit ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Steuererklärungspflicht für 2020 bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Steuererklärungspflicht für 2020 bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Personen, die ausschließlich als Arbeitnehmer tätig sind, sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da auf die Lohneinkünfte bereits Lohnsteuer einbehalten wurde. Im Einzelfall kann allerdings die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein, wenn z.B. Werbungskosten oder Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden sollen oder bspw. Lohneinkünfte nur einen Teil des Jahres bezogen wurden.

Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen von der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.