Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat
Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, so können seit 2014 die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Unterkunftskosten im Inland angesetzt werden, höchstens aber 1 000 € im Monat. Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen hierzu gehören und daher nur begrenzt abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, ob zu diesen begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten auch Kosten für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich Abschreibungen zählen. Dies hat das Gericht mit Urteil vom 4.4.2019 (Aktenzeichen VI R 18/17) verneint, vielmehr sind diese als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ohne Begrenzung steuerlich abzugsfähig.