Steuernews Kompakt

Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen durch einen Unternehmer?

Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen durch einen Unternehmer?

In der Praxis wird die Genehmigung einer Gewerbeansiedlung oder bspw. eines Steinbruchs oder einer Sand-/Kiesgrube oftmals an die Auflage geknüpft, dass der Unternehmer die Zufahrtsstraße entsprechend des durch die Betriebsfahrzeuge erforderlichen Ausmaßes ausbaut bzw. ertüchtigt, was zu erheblichen Kosten führen kann. In diesen Fällen ist fraglich, ob dem Unternehmer aus für diese Maßnahme bezogenen Bauleistungen der Vorsteuerabzug zusteht.

Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen

Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen berechtigten zum Vorsteuerabzug, wenn und soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. Ertragsteuerlich wird der Betriebsausgabenabzug insbesondere an die Erfüllung genau umschriebener Nachweisanforderungen geknüpft. Der Stpfl. hat demnach zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Weitere Voraussetzung für die ertragsteuerliche Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist die zeitnahe Erstellung des Eigenbelegs.

Umsatzsteuerliche Rechnung: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment


Umsatzsteuerliche Rechnung: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Eingangsrechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese die formalen Anforderungen erfüllen. Eine Rechnung muss u.a. die „Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“ enthalten. Im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung – bei dem also nur eine summarische Prüfung der Rechtsfrage erfolgt – hat der Bundesfinanzhof nun mit Beschluss v. 14.3.2019 (Aktenzeichen V B 3/19) festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob hier die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulunterricht


Keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulunterricht

Vorgebracht worden war, dass Fahrschulunterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 nach den Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerfreie Unterrichtsleistung anzusehen sei. Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Mit Urteil vom 14.3.2019 (Aktenzeichen C-449/17) hat der Europäische Gerichtshof nun die Einstufung von Fahrschulunterricht als steuerfreier Schul- und Hochschulunterricht abgelehnt.

Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten: Zinssatz verfassungsgemäß?


Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten: Zinssatz verfassungsgemäß?

In der steuerlichen Gewinnermittlung gilt – anders als in der Handelsbilanz – ein grundsätzliches Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Gesetzlich ist eine Abzinsung mit einem festen Zinssatz von 5,5 % vorgesehen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Nachträgliche Korrektur (Bilanzberichtigung) auch bei Änderung der Rechtsprechung

Nachträgliche Korrektur (Bilanzberichtigung) auch bei Änderung der Rechtsprechung

Ist ein steuerlicher Bilanzansatz fehlerhaft, so muss dieser korrigiert werden. Dabei wird grundsätzlich bis zu dem Jahr zurückgegangen, welches verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Nun ist abzugrenzen, wann ein Bilanzansatz „fehlerhaft“ ist. Bislang galt, dass ein Bilanzansatz dann richtig ist, wenn der vom Stpfl. aufgestellten Bilanz und deren einzelnen Ansätzen eine rechtliche Beurteilung zu Grunde liegt, die aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht


Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.11.2018 (Aktenzeichen V R 65/17) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Bruchteilsgemeinschaft getroffen. Und zwar hat das Gericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel


Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Ausgaben grds. im Zahlungszeitpunkt steuerlich als Betriebsausgabe erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig und abgeflossen sind. Dann erfolgt eine Zuordnung zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit“ in diesem Sinne wird nach Verständnis der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen verstanden.

Strittig war, wie bei Umsatzsteuervorauszahlungen zu verfahren ist, die zwar grds. am 10.1. des Folgejahres fällig sind, wenn sich aber diese Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt, weil der 10.1. ein Samstag/Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist. Die Finanzverwaltung wollte in diesem Fall eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr als Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht sehen, da die Fälligkeit auf Grund dieser Sonderregelung außerhalb des Zehntagezeitraums lag; ob die Zahlung dann innerhalb des Zehntageszeitraums erfolgt ist, ist alleine nicht mehr entscheidend. Dem hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.6.2018 (Aktenzeichen X R 44/16) widersprochen. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des Umsatzsteuergesetzes (also 10.1.) abzustellen. Erfolgt also eine Zahlung innerhalb des Zehntagezeitraums oder wurde dem Finanzamt Lastschrifteinzug erteilt (erforderliche Kontodeckung vorausgesetzt), so ist die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen.

Hinweis:

Diese Frage spielte zuletzt im Jahr 2016 eine Rolle, als der 10.1. auf einen Sonntag fiel. Im Jahr 2021 fällt der 10.1. ebenfalls auf einen Sonntag.

Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht


Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:

  • Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.
  • Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.
  • Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.