Eingrenzung der Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer durch sog. Share-Deals beschlossen
Die Finanzministerkonferenz hat am 21.6.2018 einen Beschluss über Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer gefasst. Nun soll – was schon länger geplant war – die Beteiligungsquote bei sog. Share-Deals von 95 % auf 90 % abgesenkt werden. Hintergrund ist folgender: Bei der Übertragung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Diese wird bei großen Immobilientransaktionen oftmals dadurch umgangen, dass die Immobilie von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und nun die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden. Somit ändert sich zwar die faktische Verfügungsgewalt, aber nicht der Eigentümer im rechtlichen Sinne.
Mit drei Maßnahmen soll diesen Modellen begegnet werden:
- Absenkung der 95 %-Grenze auf 90 %: Die relevante Beteiligungshöhe wird bei sämtlichen Ergänzungstatbeständen von mindestens 95 % auf mindestens 90 % der Anteile abgesenkt. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bleibt der gesamte Grundbesitzwert und nicht etwa nur der auf den Anteilseignerwechsel entfallende Anteil.
- Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre: Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn Jahre verlängert werden. Bislang wird Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mindestens 95 % der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher waren bestimmte Share Deals derart ausgestaltet, dass in einem ersten Schritt 94,9 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind und erst nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 % auf diesen Gesellschafter übertragen wurden. Nun sollen diese Fristen auf 10 Jahre verlängert werden, um Ausweichgestaltungen zu erschweren.
- Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften: Nach derzeitiger Rechtslage werden von der Grunderwerbsteuer Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst. Dabei muss kein Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten. Diese Vorschrift soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90 % herabgesetzt werden. Diese Maßnahme hat zum Ziel, Share Deals dadurch zu erschweren, dass ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss. Ein kompletter Erwerb durch einen Investor und seinen „mitgebrachten“ Co-Investor ist dann nicht mehr möglich.
Hinweis:
Das sich nun anschließende Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, da ein ähnlicher Beschluss bereits im September 2016 gefasst wurde. Diese Änderungen könnten auch zu Belastungen mit Grunderwerbsteuer bei „normalen“ Unternehmenserwerben über Kapitalgesellschaftsanteile führen.