Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.7.2018 (Aktenzeichen IX R 31/16) klargestellt, dass eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines privat genutzten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.
Im Streitfall war der Stpfl. Eigentümer eines selbst bewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Stpfl. nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern war.
Das Gericht entschied, dass der Stpfl. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist aber, dass das empfangene Entgelt Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle die gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Dies belege im Streitfall bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung. Im Vordergrund der Entschädigungszahlung stand nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit.
Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Eine sonstige Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Dies war nach Ansicht des Gerichts vorliegend gegeben, da das Grundstück in seiner Substanz teilweise endgültig aufgegeben wurde. Außerdem wäre der Stpfl. wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer einer drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.
Hinweis:
Bei Grundstücken des Betriebsvermögens wäre eine solche Entschädigung steuerlich zu erfassen, da in diesem Fall auch die Substanz steuerlich verhaftet ist.