Geschenke an Geschäftsfreunde: 35 €-Grenze und Pauschalversteuerung
Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Dieses Betriebsausgabenabzugsverbot gilt nicht, wenn
- die Aufwendungen der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen und
- diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Der Betrag von 35 € ist als Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen, wenn und soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, so sind die Aufwendungen an den jeweiligen Empfänger insgesamt nicht abzugsfähig.
Die Aufzeichnungspflichten sind zwingende Voraussetzung zum steuerlichen Abzug von Geschenken bis zur Freigrenze von 35 €. Diese Aufwendungen sind also auf einem gesonderten Buchhaltungskonto zu buchen und es sind Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen ersichtlich ist, dass die 35 €-Grenze je Empfänger eingehalten wird.
Beim Empfänger können die Geschenkzuwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Um insoweit steuerliche Pflichten und eine Steuerlast beim Empfänger zu vermeiden, kann der Zuwendende die insoweit beim Empfänger anfallende Steuer als Pauschalsteuer übernehmen. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. SolZ (und pauschaler Kirchensteuer) der Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer und ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und abzuführen. Allerdings kann dieses Pauschalierungswahlrecht nur für alle Zuwendungen an Geschäftsfreunde einheitlich ausgeübt werden.
Hinweis:
Eine Pauschalversteuerung ist nur dann erforderlich, wenn das Geschenk beim Empfänger als Einnahme der Besteuerung unterliegt. Ausgenommen sind damit regelmäßig ausländische Geschäftspartner, da insoweit keine Besteuerung in Deutschland erfolgt. Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern sind dann zu erfassen, wenn bei diesen das Geschenk als Arbeitslohn einzustufen ist. Dies wird regelmäßig zu bejahen sein, wie das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 17.1.2017 (Aktenzeichen 1 K 111/16 5) feststellt. Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Übernimmt der Zuwendende die Pauschalsteuer auf ein Geschenk an einen Geschäftsfreund, so ist dies als weiteres Geschenk zu werten, wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 30.3.2017 (Aktenzeichen IV R 13/14) klargestellt hat. Damit ist das Abzugsverbot also auch dann anzuwenden, wenn die Betragsgrenze von 35 € erst auf Grund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Hinweis:
Die Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt Teil II ist von der Finanzverwaltung mit dem Zusatz versehen worden, dass weiterhin aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung die übernommene Steuer in die Prüfung der 35 €-Grenze nicht mit einbezogen wird. Ob dies tatsächlich jeder Betriebsprüfer so handhabt, bleibt abzuwarten. Der Stpfl. kann sich jedenfalls nicht auf diese Äußerung der Finanzverwaltung berufen.