Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ist gesetzlich geregelt worden, nachdem dies lange Zeit nur auf Basis einer Verwaltungsanweisung erfolgte. In Sanierungsfällen ergeben sich Gewinne oftmals dadurch, dass Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, was zu einer ertragswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit führt. Unter bestimmten Bedingungen werden solche Gewinne steuerfrei gestellt. Mit der gesetzlichen Regelung wurde auch die Technik der steuerlichen Begünstigung umgestellt. Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren gewährt. Dies hat gravierende Auswirkungen bei der Gewerbesteuer, da dort das Festsetzungsverfahren durch das Finanzamt, das Erhebungsverfahren aber durch die Gemeinde vorgenommen wird. Zu diesen Fragen hat nun das Finanzministerium Thüringen mit Schreiben vom 2.4.2019 (Aktenzeichen G 1421-19-24.14) Stellung genommen. Herauszustellen sind folgende, für die Praxis bedeutsame Aspekte:
- Die Umstellung der steuerlichen Begünstigungstechnik hat für die Gewerbesteuer zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Steuervergünstigungen bei Sanierungsmaßnahmen nun nicht mehr bei der Gemeinde liegt, sondern hierüber abschließend im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Gewerbesteuer-Messbetrags durch das Finanzamt zu entscheiden ist. Dies kann nicht zuletzt dann zu einer deutlichen Vereinfachung führen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betrieben werden. Bislang musste dann mit jeder Gemeinde über einen Steuererlass im Billigkeitswege verhandelt werden.
- Die gesetzliche Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ist grundsätzlich auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 (Datum der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, mit dem die frühere Regelung der Finanzverwaltung verworfen wurde) erlassen wurden.
- Gesetzlich wurde nun aber auch bestimmt, dass die neue gesetzliche Regelung auf Antrag auch in Altfällen, wenn also der Schuldenerlass vor dem 8.2.2017 erfolgte, angewandt werden kann, soweit diese Fälle verfahrensrechtlich noch offen sind. In diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Gemeinden sind nicht eingebunden.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis ist festzustellen, dass Altfälle oftmals von den Gemeinden noch nicht abgeschlossen wurden, weil diese einem Erlass der Gewerbesteuer im Billigkeitswege noch nicht zustimmen wollten oder konnten. In diesen Fällen kann die aktuelle Regelung eine Chance bieten.