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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen): Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden. Dies erfordert eine Anpassung der Sachbezugswerte für den Zeitraum ab 1.7.2020. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 27.8.2020 die angepassten Werte bekannt gegeben.

Dabei ist zu beachten, dass der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person darstellt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Übersicht: Pauschbeträge für Sachentnahmen: Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis 30.6. 2020

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis 30.6.2020
7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 609 € 203 € 812 €
Fleischerei 445 € 432 € 877 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 563 € 543 € 1 106 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 844 € 884 € 1 728 €
Getränkeeinzelhandel 52 € 151 € 203 €
Café und Konditorei 589 € 321 € 910 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 295 € 39 € 334 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 570 € 340 € 910 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 € 118 € 255 €

Übersicht: Pauschbeträge für Sachentnahmen: Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis 31.12.2020

Gewerbezweig   Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis 31.12.2020
5 % USt 16 % USt insgesamt
Bäckerei 648 € 151 € 799 €
Fleischerei 622 € 249 € 871 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 714 € 367 € 1 081 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 218 € 432 € 1 650 €
Getränkeeinzelhandel 52 € 151 € 203 €
Café und Konditorei 622 € 262 € 884 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 295 € 39 € 334 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 602 € 301 € 903 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 € 118 € 255 €

Handlungsempfehlung:

Die zum 1.7.2020 zum Teil deutlich angepassten Werte müssen in der Buchhaltung Berücksichtigung finden. Die bereits für Juli und August 2020 gebuchten und in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingeflossenen Werte müssen überprüft werden. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Diese Buchungen müssen entsprechend angepasst werden.