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Werbungskostenabzug bei Auslands(praxis-)semestern

Werbungskostenabzug bei Auslands(praxis-)semestern

Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2020 (Aktenzeichen VI R 3/18) entschieden, dass Studierende Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können, wenn sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

Entscheidend ist insoweit, dass der Studierende bei Ableistung des Auslandssemesters der inländischen Hochschule zugeordnet bleibe und diese damit weiterhin „erste Tätigkeitsstätte“ im steuerlichen Sinne darstellt. Damit können die Kosten des Auslandssemesters nach Werbungskostengrundsätzen angesetzt werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege.

Hinweis:

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben oder bei denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (duales Studium). Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind dagegen vom Werbungskostenabzug gesetzlich ausgenommen.

Handlungsempfehlung:

In einschlägigen Fällen sollten daher Belege über die Aufwendungen des Auslandssemesters aufbewahrt und für das Jahr eine Steuererklärung abgegeben werden, in der die vorweggenommenen Werbungskosten erklärt werden. Dies führt dann im Regelfall zu einer entsprechenden Feststellung des entstandenen Verlustes, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann.