Ist aktuell mit einem Rückgang des Ergebnisses zu rechnen, so sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich (längere Fristen bei überwiegend Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft):
Kategorie: Termine und Aktuelles
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurationsleistungen läuft nach derzeitigem Stand am 31.12.2023 aus
Seit der Corona-Zeit gilt für Restaurations- und Verpflegungsleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach derzeitigem Gesetzesstand läuft diese Regelung mit dem 31.12.2023 aus, so dass dann auf diese Leistungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommt.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 € und Anhebung der Minijobgrenze
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 € pro Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) und den Übergangsbereich:
- Auf Grund der dynamischen Bindung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn erhöht sich ab dem 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 €.
- Entsprechend verändert sich auch die maximal zulässige Überschreitung der Minijobgrenze. Seit Oktober 2022 darf die Minijobgrenze innerhalb eines Zeitjahres nur noch in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. Minijobber dürfen in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijobgrenze verdienen. Ab 2024 sind dies dann 1 076 €. Auf das ganze Jahr gesehen ist es erlaubt, in begründeten Ausnahmefällen maximal das 14-fache der Minijobgrenze zu verdienen, so dass diese maximal 7 532 € im Jahr (aktuell: 7 280 €) verdienen dürfen.
- Der Übergangsbereich geht ab 1.1.2024 von 538,01 € bis 2 000 €.
Steuertermine Juli 2024
10. Juli, Mittwoch Lohnsteuer II/24
10. Juli, Mittwoch Lohnsteuer 06/24
10. Juli, Mittwoch Umsatzsteuer 05/24 m. Dauerfristverl.
10. Juli, Mittwoch Umsatzsteuer 06/24 o. Dauerfristverl.
10. Juli, Mittwoch Umsatzsteuer II/24 o. Dauerfristverl.
29. Juli, Montag Beiträge Sozialversicherung 07/24
Steuertermine August 2024
12. August, Montag Lohnsteuer 07/24
12. August, Montag Umsatzsteuer 06/24 m. Dauerfristverl.
12. August, Montag Umsatzsteuer 07/24 o. Dauerfristverl.
12. August, Montag Umsatzsteuer II/24 m. Dauerfristverl.
15. August, Donnerstag Grundsteuer 03/24**
31. August, Samstag Einkommensteuererklärung 2023*
* Fällt eine Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich diese auf den darauffolgenden Werktag.
** Grundsteuer: Grundsätzlich vierteljährlich. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass Beträge bis einschließlich 15 € auf einmal am 15.08. und Beträge bis einschließlich 30 € je zur Hälfte am 15.02.und 15.08. zu zahlen sind.
Steuertermine September 2024
10. September, Mittwoch Einkommenst.-/Körperschaftsteuervorausz. III/24
10. September, Mittwoch Lohnsteuer 08/24
10. September, Mittwoch Umsatzsteuer 08/24 o. Dauerfristverl.
10. September, Mittwoch Umsatzsteuer 07/24 m. Dauerfristverl.
26. September, Donnerstag Beiträge Sozialversicherung 09/24
Steuertermine Oktober 2024
10. Oktober, Donnerstag Lohnsteuer III/24
10. Oktober, Donnerstag Lohnsteuer 09/24
10. Oktober, Donnerstag Umsatzsteuer 08/24 m. Dauerfristverl.
10. Oktober, Donnerstag Umsatzsteuer 09/24 o. Dauerfristverl.
10. Oktober, Donnerstag Umsatzsteuer III/24 o. Dauerfristverl.
28. Oktober, Montag Beiträge Sozialversicherung 10/24
Steuertermine November 2024
11. November, Montag Lohnsteuer III/24
11. November, Montag Lohnsteuer 09/24
11. November, Montag Umsatzsteuer 08/24 m. Dauerfristverl.
11. November, Montag Umsatzsteuer 09/24 o. Dauerfristverl.
11. November, Montag Umsatzsteuer III/24 o. Dauerfristverl.
15. November, Freitag Grundsteuer 04/2024**
27. November, Mittwoch Beiträge Sozialversicherung 10/24
** Grundsteuer: Grundsätzlich vierteljährlich. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass Beträge bis einschließlich 15 € auf einmal am 15.08. und Beträge bis einschließlich 30 € je zur Hälfte am 15.02.und 15.08. zu zahlen sind.
Steuertermine Dezember 2024
10. Dezember, Dienstag Einkommenst.-/Körperschaftsteuervorausz. IV/24
10. Dezember, Dienstag Lohnsteuer 11/24
10. Dezember, Dienstag Umsatzsteuer 10/24 m. Dauerfristverl.
10. Dezember, Dienstag Umsatzsteuer 11/24 o. Dauerfristverl.
23. Dezember, Montag Beiträge Sozialversicherung 12/24
Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale – FinVerw zur Neuregelung ab 1.1.2023
Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer wurden mit Wirkung ab 2023 grundlegend geändert und die Home-Office-Pauschale zeitlich entfristet und betragsmäßig deutlich ausgeweitet. Von besonderer Bedeutung ist das Nebeneinander der beiden Regelungen. In der Praxis ist der Anwendungsbereich beider Regelungen sorgfältig abzugrenzen. Andererseits dürften nunmehr sehr viele Stpfl. entweder von der Arbeitszimmerregelung oder der Home-Office-Pauschale profitieren. Ab 2023 gelten die folgenden Grundsätze: