Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:
- Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.
- Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.
- Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.