Steuernews Kompakt

Fristen für die Steuererklärung 2018


Fristen für die Steuererklärung 2018

Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 gelten erstmals folgende neue – verlängerte – Fristen:

  • bis zum 31.7.2019: Bislang waren die Steuererklärungen grds. bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben. Nunmehr verlängert sich diese Frist um zwei Monate auf sieben Monate, so dass die Steuererklärungen für 2018 grundsätzlich bis zum 31.7.2019 an das Finanzamt zu übermitteln sind.
  • bis zum 29.2.2020: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 29.2.2020 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2020).
  • Gilt die verlängerte Abgabefrist, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Dies gilt etwa, wenn die Veranlagung für das vorausgegangene Jahr zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10 000 € geführt hat, Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum auf Antrag herabgesetzt wurden, für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Ebenso kann die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung angefordert werden, wenn der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen vorzeitig abgegeben werden müssen. In allen Fällen einer vorzeitigen Anforderung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.

Job-Ticket, Nutzung betrieblicher Fahrräder und Elektro-/Hybrid-Firmenwagen


Job-Ticket, Nutzung betrieblicher Fahrräder und Elektro-/Hybrid-Firmenwagen

Wegen aktueller Entwicklungen zur Besteuerung von Firmenwagen sollten bestehende Firmenwagenüberlassungen überprüft bzw. bei einer aktuell anstehenden neuen Firmenwagenüberlassung die geänderten Rahmenbedingungen genutzt werden. Darüber hinaus wurde auch die früher bereits existierende Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Job-Ticket wieder und eine Steuerfreiheit für den geldwerten Vorteil aus der Nutzung betrieblicher Fahrräder neu eingeführt.

Sachbezugswerte für 2019


Sachbezugswerte für 2019

Wird den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht dargestellt.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben der Eltern sein

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben der Eltern sein

Eltern können auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet und durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 13.3.2018 (Aktenzeichen X R 25/15) klargestellt.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:

  • für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € p.a.
  • für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ebenfalls: 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 1 200 € p.a.

Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, nicht zu einer Steuerermäßigung führen.

Verlustrealisierung bei wertlosen/­wertgeminderten Wertpapieren noch bis 31.12.2018

Verlustrealisierung bei wertlosen/­wertgeminderten Wertpapieren noch bis 31.12.2018

Veräußerungsverluste aus privaten Kapitalanlagen können steuerlich geltend gemacht werden, wobei insoweit allerdings die Einschränkung besteht, dass eine Verrechnung nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkunftsquellen möglich ist. Für Aktiengeschäfte bestehen zudem gesonderte Verlustverrechnungskreise, nach denen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob durch gezielte Realisierung bisher aufgelaufene Buchverluste nutzbar gemacht werden können. Dies ermöglicht die nachträgliche Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aus Veräußerungsgewinnen in 2018 und damit einen unmittelbaren Liquiditätsgewinn.

Anpassung von Freistellungsaufträgen

Anpassung von Freistellungsaufträgen

Erteilte Freistellungsaufträge können ggf. noch für 2018 geändert werden:

  • Erteilte Freistellungsaufträge können herabgesetzt werden, soweit diese in 2018 noch nicht in Anspruch genommen wurden. Damit wird Freistellungsvolumen für andere Bankinstitute frei.
  • Im Rahmen des gesetzlichen Gesamtvolumens kann ein Freistellungsauftrag im Nachhinein für 2018 erhöht werden. Dies hat zur Folge, dass ein bereits vorgenommener Steuerabzug insoweit zurückgenommen und die bislang einbehaltene Steuer erstattet wird.

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019

Arbeitnehmer können prüfen, ob für 2019 ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden sollte. Sind z.B. hohe Fahrtkosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so kann dies auf Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug geschehen. Insoweit muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt mit amtlich vorgesehenem Formular einen Antrag stellen. Sodann wird der Freibetrag in der ELStAM-Datenbank eingetragen. Der Arbeitgeber ruft diese Daten für Zwecke der Lohnabrechnung regelmäßig ab und berücksichtigt diese beim Lohnsteuerabzug. Der Freibetrag kann für zwei Jahre beantragt werden.

Geldwerter Vorteil bei Betriebsveran­staltungen: Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Geldwerter Vorteil bei Betriebsveran­staltungen: Absagen zur Weihnachtsfeier gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen damit nicht der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, wenn es sich um Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist weiter, dass es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um in diesem Rahmen übliche Zuwendungen handelt. Die Frage der „Üblichkeit“ der Zuwendungen ist gesetzlich geregelt. Zu diesem Zweck sind die maßgeblichen Kosten der Veranstaltung zu ermitteln und diese dann durch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu dividieren. Es erfolgen also zwei Berechnungsschritte: